- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Aufbau und Funktion der Verwaltung
Verwaltungsverfahren
VerwaltungsverfahrenAuslegung behördlicher WillenserklärungenZustellungPostzustellungsurkundeEinschreibenEmpfangsbekenntnisKonzentration
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter einem Verwaltungsverfahren? Wozu dient es und welchen Grundsätzen folgt es?
Merke
Verwaltungsverfahren, §§ 9 ff. VwVfG
- Begriff des Verwaltungsverfahrens, § 9 VwVfG: Nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist
- Beispiele: z.B. Erteilung einer Baugenehmigung, Widerruf einer Fahrerlaubnis, Erhebung von Gebührenbescheiden, Bewilligung von Sozialleistungen
- Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG: Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen
- Anhörung Beteiligter erforderlich, § 28 VwVfG: Anspruch auf rechtliches Gehör
- Grundsatz von Treu und Glauben, § 2 VwVfG: Behörde und Beteiligte müssen loyal zusammenwirken
- Verfahrensökonomie, § 10 VwVfG: Verfahren sollen einfach, zweckmäßig und zügig geführt werden
Nach welchen Grundsätzen werden behördliche Willenserklärungen ausgelegt?
Merke
Auslegung behördlicher Willenserklärungen
- Lehnt sich an die Auslegung zivilrechtlicher Willenserklärungen an, §§ 133, 157 BGB analog
- Jedoch entscheidend geprägt vom Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 1 III, 20 III GG
- Entscheidend nicht primär Wille des handelnden Amtsträgers, sondern hypothetischer Wille gesetzestreuen Beamten
- Im Zweifel zu unterstellen, dass Behörde rechtmäßige (insb. verhältnismäßige) Maßnahme gewollt hat
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Auf welchen Wegen kann eine Behörde Verwaltungsakte zustellen?
Merke
Zustellung, geregelt im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
- Zweck: Dient der förmlichen Bekanntgabe von Verwaltungsakten und anderen amtlichen Schriftstücken zum Nachweis des Zugangs und Rechtssicherheit über Fristen und Wirksamkeit
- Arten der Zustellung
- Postzustellungsurkunde, § 3 VwZG: Durch die Post mit Zustellungsurkunde als Beweis
- Einschreiben, § 4 VwZG: Durch Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben; günstiger, aber mit geringerem Beweiswert als Zustellungsurkunde.
- Gegen Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG: Schriftstück wird Empfänger (z.B. Rechtsanwalt, Behördenvertreter) direkt übergeben, dieser bestätigt den Empfang schriftlich; häufig im Behördenverkehr und bei anwaltlicher Vertretung
Was versteht man unter Konzentration im Verwaltungsverfahren?
Merke
Konzentration: Zusammenfassung mehrerer Genehmigungsverfahren zu einem einheitlichen Verwaltungsverfahren; Eine Genehmigung schließt dann andere Genehmigungen mit ein (Konzentrationswirkung)
- Formelle Konzentration: Nur förmliches Verfahren durch andere Behörde ersetzt aufgrund besonderer Berührungspunkte; z.B. bei wasserrechtlicher Gestattung erteilt die Wasserbehörde die Baugenehmigung, § 98 II WG
- Normen, die die eigentlich zuständige Behörde prüfen würde, sind dann in Prüfungsumfang miteinzubeziehen, sodass sich Prüfungsmaßstab nicht verändert; z.B. Wasserbehörde überprüft auch baurechtliche Anforderungen
- Materielle Konzentration (umfassend): Anderes Prüfungsverfahren vollständig ersetzt, d.h. zusätzlich zu formeller Konzentrationswirkung wird Überprüfung der Voraussetzungen der eingeschlossenen Genehmigung entbehrlich
- Normen, die die eigentlich zuständige Behörde prüfen würde, sind dann in Prüfungsumfang nicht miteinzubeziehen, sodass sich Prüfungsmaßstab nicht verändert; z.B. regelt § 38 1 Hs. 1 BauGB, dass im Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 ff. BauGB nicht zu prüfen sind
Welche Rechtsbehelfe stehen im Verwaltungsverfahren zur Verfügung?
Merke
Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren
- Förmlicher Rechtsbehelf
- Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO: Selbstkorrektur eigener Entscheidungen; Vorverfahren als Vorstufe zur Anfechtungsklage
- Formlose Rechtsbehelfe / Petition: Gesetzlich nicht geregelt, Ausfluss des Petitionsrechts aus Art. 17 GG
- Eselsbrücke zu formlosen Rechtsbehelfen: „Formlos, fristlos, fruchtlos“
- Fachaufsichtsbeschwerde: Gegen sachliche Richtigkeit (Recht- und Zweckmäßigkeit) behördlicher Maßnahme; an Vorgesetzten oder Fachaufsichtsbehörde; insb. Kommunalaufsichtsbeschwerde, wenn Ausübung kommunalaufsichtlicher Maßnahmen begehrt
- Dienstaufsichtsbeschwerde: Gegen Art und Weise des dienstlichen persönlichen Verhaltens; Ziel disziplinarische Maßnahmen; an Vorgesetzten
- Gegenvorstellung: Bitte um erneute Sachprüfung, d.h. Anregung der Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung
- Abgrenzung Widerspruch / formloser Rechtsbehelf: Innerhalb der Widerspruchsfrist eher Widerspruch, da intensiverer Rechtsschutz
- Auch „gemischter Rechtsbehelf“ möglich: Kombination; z.B. Verwaltungsakt gerügt und daneben auch persönliches Verhalten des Beamten
Wie verhält es sich, wenn Einwendungen im Verwaltungsverfahren zu spät vorgebracht werden?
Merke
Präklusion: Ausschluss verspätet vorgebrachter Einwendungen
- Verspätete oder versäumte Einwendung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn gesetzlich angeordnet
- Formelle Präklusion: Einwendung kann nur im behördlichen Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, wohl aber in späterem gerichtlichen Verwaltungsprozess
- Materielle Präklusion: Einwendung vollständig materiell vernichtet, kann weder im behördlichen Verwaltungsverfahren noch in späterem gerichtlichen Verwaltungsprozess geltend gemacht werden
- Regelmäßig liegt materielle Präklusion vor
- z.B. Nachbareinwendungen gegen Baugenehmigung, z.B. § 55 II 1 LBO BW: Bay: Art 64 I 3, III BayBO (nur bei öffentlicher Bekanntmachung des Bauvorhabens, 1-Monatsfrist); Hess: § 62 I 2 HBO (2 Wochen, ohne materielle Präklusionsfolge); Nds: § 68 II 1 NBauO (4 Wochen, ohne materielle Präklusionsfolge); NW: § 74 III 2 BauO NRW (4 Wochen, ohne materielle Präklusionsfolge)
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