Auszug

Alternative, Variante und Fall

AlternativeVariante

1.
Verstehen

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Alternative, Variante und Fall

Alternative, Variante und Fall beim Zitieren von Gesetzen: Untechnische Abgrenzung

  • Alternative: Norm regelt genau zwei Möglichkeiten, z.B. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
    • Nicht verwenden, wenn drei oder mehr Möglichkeiten, z.B. nicht § 54 I Alt. 3 HGB
  • Variante: Norm regelt zwei oder mehr Möglichkeiten (neutral), z.B. § 54 I Var. 3 HGB
    • Verwendung teilweise erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen
  • Fall: Statt Alternative und Variante immer möglich, wenn mehrere Möglichkeiten geregelt werden, z.B. § 812 I 1 Fall 1 BGB

2.
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Was versteht man unter Alternative und Variante?

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