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Alternative, Variante und Fall
1.Verstehen
Alternative, Variante und Fall
Alternative, Variante und Fall beim Zitieren von Gesetzen: Untechnische Abgrenzung, keine verbindliche Regel (aber manche Korrektoren gehen von verbindlichen Regeln aus)
Alternative: Norm regelt genau zwei Möglichkeiten, z.B. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Nicht verwenden, wenn drei oder mehr Möglichkeiten, z.B. nicht § 54 I Alt. 3 HGB
Das Bundesverfassungsgericht schreibt Alternative teilweise auch bei drei Fällen, z.B. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO.
Variante: Norm regelt zwei oder mehr Möglichkeiten (neutral), z.B. § 54 I Var. 3 HGB
Manche Lehrstuhl-Zitierregeln empfehlen generell die Verwendung von Variante, damit du gar nicht erst zählen musst
Verwendung teilweise aber erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen
Fall: Statt Alternative und Variante immer möglich, wenn mehrere Möglichkeiten geregelt werden, z.B. § 812 I 1 Fall 1 BGB
Verwendung weniger gebräuchlich
2.Wiederholen
Was versteht man unter Alternative und Variante?
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