Logo

Alternative, Variante und Fall

AlternativeVariante
Aktualisiert vor 8 Tagen

Was versteht man unter Alternative und Variante?

Beim Zitieren von Gesetzen begegnen dir immer wieder die Begriffe Alternative, Variante und Fall. Die Abgrenzung zwischen diesen drei Bezeichnungen ist untechnisch, folgt also keiner streng gesetzlich definierten Systematik, sondern beruht auf einer in der juristischen Praxis gewachsenen Konvention.

Eine Alternative liegt vor, wenn eine Norm genau zwei Möglichkeiten regelt. Du sprichst also etwa von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, weil diese Vorschrift mit der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion exakt zwei Möglichkeiten vorsieht. Wichtig ist, dass du den Begriff Alternative nicht verwenden solltest, wenn die Norm drei oder mehr Möglichkeiten enthält. Es wäre daher falsch, etwa von § 54 Abs. 1 Alt. 3 HGB zu sprechen, weil diese Norm mehr als zwei Möglichkeiten aufzählt und der Begriff Alternative dann nicht passt.

Die Variante ist demgegenüber der neutrale Begriff, der bei zwei oder mehr Möglichkeiten verwendet werden kann. Du kannst also korrekt von § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB sprechen, obwohl dort mehr als zwei Möglichkeiten geregelt sind. Teilweise wird die Verwendung des Begriffs Variante allerdings erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen, also gerade dort, wo die Alternative nicht mehr passt.

Schließlich gibt es noch den Begriff Fall. Dieser ist am flexibelsten, denn er kann statt Alternative und Variante immer verwendet werden, wenn eine Norm mehrere Möglichkeiten regelt. So kannst du statt von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ebenso von § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB sprechen. Die Verwendung von „Fall" ist allerdings weniger gebräuchlich als die von „Alternative" und „Variante".

Zusammengefasst: Alternative steht für genau zwei Möglichkeiten, Variante ist der neutrale Begriff für zwei oder mehr Möglichkeiten, und Fall ist als Bezeichnung immer zulässig.

Merke

Alternative, Variante und Fall beim Zitieren von Gesetzen: Untechnische Abgrenzung

  • Alternative: Norm regelt genau zwei Möglichkeiten, z.B. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

    • Nicht verwenden, wenn drei oder mehr Möglichkeiten, z.B. nicht § 54 I Alt. 3 HGB

  • Variante: Norm regelt zwei oder mehr Möglichkeiten (neutral), z.B. § 54 I Var. 3 HGB

    • Verwendung teilweise erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen

  • Fall: Statt Alternative und Variante immer möglich, wenn mehrere Möglichkeiten geregelt werden, z.B. § 812 I 1 Fall 1 BGB

    • Verwendung weniger gebräuchlich

Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Juristisches Allgemeinwissen und zum Thema Arbeit im Gutachten.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+