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Alternative, Variante und Fall
AlternativeVariante
Aktualisiert vor 4 Monaten
Was versteht man unter Alternative und Variante?
Merke
Alternative, Variante und Fall beim Zitieren von Gesetzen: Untechnische Abgrenzung
- Alternative: Norm regelt genau zwei Möglichkeiten, z.B. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Nicht verwenden, wenn drei oder mehr Möglichkeiten, z.B. nicht § 54 I Alt. 3 HGB
- Variante: Norm regelt zwei oder mehr Möglichkeiten (neutral), z.B. § 54 I Var. 3 HGB
- Verwendung teilweise erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen
- Fall: Statt Alternative und Variante immer möglich, wenn mehrere Möglichkeiten geregelt werden, z.B. § 812 I 1 Fall 1 BGB
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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