Was versteht man unter Alternative und Variante?
Beim Zitieren von Gesetzen begegnen dir immer wieder die Zusätze Alternative, Variante und Fall. Was verbirgt sich dahinter und wann verwendest du welchen Begriff? Vorab ist wichtig zu wissen: Die Abgrenzung zwischen diesen Begriffen ist untechnisch, es gibt also keine verbindliche Regel. Allerdings gehen manche Korrektoren durchaus von verbindlichen Regeln aus, weshalb du die gängigen Konventionen kennen und beachten solltest.
Der Begriff Alternative wird verwendet, wenn eine Norm genau zwei Möglichkeiten regelt. Ein Beispiel ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Der erste Satz dieser Norm unterscheidet genau zwei Möglichkeiten, nämlich die Leistungskondiktion und die Nichtleistungskondiktion. Die Bezeichnung als Alternative 1 und Alternative 2 ist hier also passend. Für die Prüfung solltest du dir merken: Verwende den Begriff Alternative nicht, wenn die Norm drei oder mehr Möglichkeiten regelt. Du solltest also beispielsweise nicht § 54 Abs. 1 Alt. 3 HGB schreiben, denn diese Norm enthält mehr als zwei Möglichkeiten. Der Gedanke dahinter ist, dass eine Alternative sprachlich eine Entweder-oder-Situation beschreibt, also gerade nur zwei Optionen kennt. Interessant ist allerdings, dass selbst das Bundesverfassungsgericht diese Regel nicht immer streng durchhält: Es schreibt teilweise auch bei drei Fällen von einer Alternative, etwa bei § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO in 2 BvR 176/12. Ganz einheitlich wird die Regel also selbst in der höchstrichterlichen Praxis nicht gehandhabt.
Der Begriff Variante ist demgegenüber neutral: Er kann verwendet werden, wenn eine Norm zwei oder mehr Möglichkeiten regelt. Das eben genannte Beispiel würdest du also korrekt als § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB zitieren. Weil die Variante sowohl bei zwei als auch bei mehr Möglichkeiten passt, empfehlen manche Lehrstuhl-Zitierregeln generell die Verwendung von Variante, damit du gar nicht erst zählen musst, wie viele Möglichkeiten die Norm enthält. Aber Vorsicht: Teilweise wird die Verwendung von Variante erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen. Wer dieser Auffassung folgt, würde bei genau zwei Möglichkeiten also die Alternative erwarten und die Variante erst bei drei oder mehr Optionen akzeptieren.
Schließlich gibt es noch den Begriff Fall. Dieser ist statt Alternative und Variante immer möglich, wenn eine Norm mehrere Möglichkeiten regelt – unabhängig davon, wie viele es sind. Du könntest also statt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auch § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB schreiben. Diese Verwendung ist allerdings weniger gebräuchlich als die Bezeichnungen Alternative und Variante.
Merke dir also: Die Alternative bezeichnet genau zwei Möglichkeiten, die Variante ist bei zwei oder mehr Möglichkeiten neutral verwendbar, und der Fall passt immer – verbindlich geregelt ist die Abgrenzung aber nicht.
Alternative, Variante und Fall beim Zitieren von Gesetzen: Untechnische Abgrenzung, keine verbindliche Regel (aber manche Korrektoren gehen von verbindlichen Regeln aus)
Alternative: Norm regelt genau zwei Möglichkeiten, z.B. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Nicht verwenden, wenn drei oder mehr Möglichkeiten, z.B. nicht § 54 I Alt. 3 HGB
Das Bundesverfassungsgericht schreibt Alternative teilweise auch bei drei Fällen, z.B. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO.
Variante: Norm regelt zwei oder mehr Möglichkeiten (neutral), z.B. § 54 I Var. 3 HGB
Manche Lehrstuhl-Zitierregeln empfehlen generell die Verwendung von Variante, damit du gar nicht erst zählen musst
Verwendung teilweise aber erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen
Fall: Statt Alternative und Variante immer möglich, wenn mehrere Möglichkeiten geregelt werden, z.B. § 812 I 1 Fall 1 BGB
Verwendung weniger gebräuchlich
Häufig gestellte Fragen
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