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Alternative, Variante und Fall
Was versteht man unter Alternative und Variante?
Beim Zitieren von Gesetzen begegnen dir immer wieder die Begriffe Alternative, Variante und Fall. Die Abgrenzung zwischen diesen drei Bezeichnungen ist untechnisch, folgt also keiner streng gesetzlich definierten Systematik, sondern beruht auf einer in der juristischen Praxis gewachsenen Konvention.
Eine Alternative liegt vor, wenn eine Norm genau zwei Möglichkeiten regelt. Du sprichst also etwa von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, weil diese Vorschrift mit der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion exakt zwei Möglichkeiten vorsieht. Wichtig ist, dass du den Begriff Alternative nicht verwenden solltest, wenn die Norm drei oder mehr Möglichkeiten enthält. Es wäre daher falsch, etwa von § 54 Abs. 1 Alt. 3 HGB zu sprechen, weil diese Norm mehr als zwei Möglichkeiten aufzählt und der Begriff Alternative dann nicht passt.
Die Variante ist demgegenüber der neutrale Begriff, der bei zwei oder mehr Möglichkeiten verwendet werden kann. Du kannst also korrekt von § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB sprechen, obwohl dort mehr als zwei Möglichkeiten geregelt sind. Teilweise wird die Verwendung des Begriffs Variante allerdings erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen, also gerade dort, wo die Alternative nicht mehr passt.
Schließlich gibt es noch den Begriff Fall. Dieser ist am flexibelsten, denn er kann statt Alternative und Variante immer verwendet werden, wenn eine Norm mehrere Möglichkeiten regelt. So kannst du statt von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ebenso von § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB sprechen. Die Verwendung von „Fall" ist allerdings weniger gebräuchlich als die von „Alternative" und „Variante".
Zusammengefasst: Alternative steht für genau zwei Möglichkeiten, Variante ist der neutrale Begriff für zwei oder mehr Möglichkeiten, und Fall ist als Bezeichnung immer zulässig.
Alternative, Variante und Fall beim Zitieren von Gesetzen: Untechnische Abgrenzung
Alternative: Norm regelt genau zwei Möglichkeiten, z.B. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Nicht verwenden, wenn drei oder mehr Möglichkeiten, z.B. nicht § 54 I Alt. 3 HGB
Variante: Norm regelt zwei oder mehr Möglichkeiten (neutral), z.B. § 54 I Var. 3 HGB
Verwendung teilweise erst ab drei Möglichkeiten als korrekt angesehen
Fall: Statt Alternative und Variante immer möglich, wenn mehrere Möglichkeiten geregelt werden, z.B. § 812 I 1 Fall 1 BGB
Verwendung weniger gebräuchlich
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Ziad T.
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