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Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Was versteht man unter Anhängigkeit und Rechtshängigkeit?
Anhängigkeit und Rechtshängigkeit sind zwei prozessuale Begriffe, die unterschiedliche Zeitpunkte im Verlauf einer Klageerhebung markieren.
Die Anhängigkeit tritt mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht ein. Sobald also der Kläger seine Klageschrift beim zuständigen Gericht einreicht, ist die Sache dort anhängig. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Beklagte in der Regel noch gar nichts von dem Verfahren.
Die Rechtshängigkeit nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO tritt hingegen erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein. Das ist also ein späterer Zeitpunkt, denn zwischen der Einreichung der Klageschrift bei Gericht und deren Zustellung an den Beklagten vergeht regelmäßig einige Zeit, in der das Gericht die Klageschrift prüft und die Zustellung veranlasst.
Eine Sache wird also zunächst anhängig durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht und dann rechtshängig durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten.
Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
- Anhängigkeit: Tritt mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht ein
- Rechtshängigkeit, §§ 261 I, 253 I ZPO: Tritt mit Zustellung der Klageschrift an Beklagten ein
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Ziad T.
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