- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts
Einschränkbarkeit des GrundrechtsSchrankeVerfassungsimmanente SchrankeSchrankenleihe
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Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts
Schranken für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte / „schrankenloser“ Grundrechte: Müssen dennoch einschränkbar sein, da Freiheiten des einen von Freiheiten der anderen begrenzt; z.B. Kunstfreiheit des Autoren Klaus Mann in einem Roman über den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens eingeschränkt durch dessen postmortales allgemeines Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichungsverbot im „Mephisto-Fall“)
- MM, „Schrankenleihe“: Übertragung der Schranken des Art. 2 I GG oder Art. 5 II GG; oder Gemeinwohlvorbehalt
- Differenzierte Schrankensystematik würde so außer Acht gelassen
- ghM, praktische Konkordanz: Verfassungsimmanente Schranken; Eingriffe zulässig, wenn sie sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben (Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang)
- Auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte müssen im Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes ohne Vorrang vor anderen Normen des Grundgesetzes gesehen werden
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