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Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts

Einschränkbarkeit des GrundrechtsEinschränkbarkeitSchrankeVerfassungsimmanente SchrankeSchrankenleihe
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Sind Grundrechte einschränkbar? Welche Voraussetzungen gelten dafür?

Merke

Einschränkbarkeit des Grundrechts / Schranken: Grundrechte unterliegen ihrerseits Schranken, d.h. sind einschränkbar, um auch andere verfassungsrechtlich anerkannte Interessen zu berücksichtigen; z.B. allgemeine Handlungsfreiheit wird eingeschränkt durch Verbot des Totschlags in § 212 StGB

  • Gesetzesvorbehalt: Eingriffe in Grundrechte bedürfen einfachgesetzlicher Konkretisierung, d.h. Eingriff erfolgt durch oder aufgrund Gesetzes; die Herleitung ist je nach Konstellation unterschiedlich
    • Für Grundrechte mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt: Direkt aus Grundgesetz
    • Für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte: Erst-Recht-Schlusses zu Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt; nur verfassungsimmanente Schranken
    • Für Strafurteil: Aus Art. 103 II GG
    • Für Exekutivakte aus Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG

Können vorbehaltlos gewährte Grundrechte überhaupt nicht eingeschränkt werden?

Merke

Schranken für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte / schrankenloserGrundrechte: Müssen dennoch einschränkbar sein, da Freiheiten des einen von Freiheiten der anderen begrenzt; z.B. Kunstfreiheit des Autoren Klaus Mann in einem Roman über den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens eingeschränkt durch dessen postmortales allgemeines Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichungsverbot im „Mephisto-Fall“)

  • MM, „Schrankenleihe: Übertragung der Schranken des Art. 2 I GG oder Art. 5 II GG; oder Gemeinwohlvorbehalt
    • Differenzierte Schrankensystematik würde so außer Acht gelassen
  • ghM, praktische Konkordanz: Verfassungsimmanente Schranken; Eingriffe zulässig, wenn sie sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben (Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang)
    • Auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte müssen im Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes ohne Vorrang vor anderen Normen des Grundgesetzes gesehen werden
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