Logo

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts

Einschränkbarkeit des GrundrechtsEinschränkbarkeitSchrankeVerfassungsimmanente SchrankeSchrankenleiheVorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
Aktualisiert vor 4 Monaten

Sind Grundrechte einschränkbar? Welche Voraussetzungen gelten dafür?

Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet. Sie unterliegen Schranken, sind also einschränkbar, um auch andere verfassungsrechtlich anerkannte Interessen zu berücksichtigen. So wird etwa die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt durch das Verbot des Totschlags in § 212 StGB – das Recht, sich frei zu entfalten, umfasst eben nicht das Recht, einen anderen Menschen zu töten.

Diese Einschränkbarkeit unterliegt einem Gesetzesvorbehalt: Eingriffe in Grundrechte bedürfen einfachgesetzlicher Konkretisierung, der Eingriff muss also durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Woher sich dieser Gesetzesvorbehalt im Einzelnen herleitet, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.

Für Grundrechte mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt ergibt sich die Einschränkbarkeit direkt aus dem Grundgesetz. Wenn also etwa Art. 8 Abs. 2 GG bestimmt, dass die Versammlungsfreiheit im Freien durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann, folgt der Gesetzesvorbehalt unmittelbar aus dieser Verfassungsnorm selbst.

Für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte – also solche, bei denen das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt vorsieht – wird der Gesetzesvorbehalt im Wege eines Erst-Recht-Schlusses zu den Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt begründet: Wenn schon Grundrechte, die unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt stehen, nur durch Gesetz eingeschränkt werden können, dann muss dies erst recht für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte gelten – allerdings nur durch verfassungsimmanente Schranken, also durch kollidierendes Verfassungsrecht.

Für das Strafurteil folgt der Gesetzesvorbehalt aus Art. 103 Abs. 2 GG, dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip, wonach eine Bestrafung nur auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen darf, das die Strafbarkeit vor Begehung der Tat bestimmt hat.

Für Exekutivakte schließlich ergibt sich der Gesetzesvorbehalt aus der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist.

Die Einschränkbarkeit des Grundrechts setzt also stets einen Gesetzesvorbehalt voraus, dessen konkrete Herleitung davon abhängt, ob das Grundrecht einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, vorbehaltlos gewährleistet ist oder ob der Eingriff durch Strafurteil oder Exekutivakt erfolgt.

Merke

Einschränkbarkeit des Grundrechts / Schranken: Grundrechte unterliegen ihrerseits Schranken, d.h. sind einschränkbar, um auch andere verfassungsrechtlich anerkannte Interessen zu berücksichtigen; z.B. allgemeine Handlungsfreiheit wird eingeschränkt durch Verbot des Totschlags in § 212 StGB

  • Gesetzesvorbehalt: Eingriffe in Grundrechte bedürfen einfachgesetzlicher Konkretisierung, d.h. Eingriff erfolgt durch oder aufgrund Gesetzes; die Herleitung ist je nach Konstellation unterschiedlich

    • Für Grundrechte mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt: Direkt aus Grundgesetz

    • Für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte: Erst-Recht-Schlusses zu Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt; nur verfassungsimmanente Schranken

    • Für Strafurteil: Aus Art. 103 II GG

    • Für Exekutivakte aus Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG

Können vorbehaltlos gewährte Grundrechte überhaupt nicht eingeschränkt werden?

Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte sind solche, bei denen das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt vorsieht – etwa die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG oder die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Dass diese Grundrechteschrankenlos" genannt werden, bedeutet jedoch nicht, dass sie keinerlei Einschränkungen zugänglich wären. Sie müssen dennoch einschränkbar sein, denn die Freiheiten des einen werden stets von den Freiheiten der anderen begrenzt.

Ein anschauliches Beispiel liefert der sogenannte Mephisto-Fall: Der Autor Klaus Mann verfasste einen Roman, der deutlich an den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens angelehnt war. Die Kunstfreiheit des Autors kollidierte hier mit dem postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Dargestellten, was letztlich zu einem Veröffentlichungsverbot führte.

Wie diese Einschränkbarkeit dogmatisch zu begründen ist, ist allerdings umstritten. Eine Mindermeinung befürwortet die sogenannte Schrankenleihe. Danach sollen die Schranken anderer Grundrechte – insbesondere die des Art. 2 Abs. 1 GG oder des Art. 5 Abs. 2 GG – auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte übertragen werden, oder es soll ein allgemeiner Gemeinwohlvorbehalt gelten. Diese Auffassung ist abzulehnen, denn die differenzierte Schrankensystematik des Grundgesetzes würde so außer Acht gelassen. Das Grundgesetz hat den einzelnen Grundrechten bewusst unterschiedliche Schrankenvorbehalte zugeordnet – manche weit, manche eng, manche gar keine. Wenn man nun einfach die Schranken eines anderen Grundrechts überträgt, nivelliert man diese bewussten Unterschiede.

Nach der ganz herrschenden Meinung sind vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte vielmehr durch verfassungsimmanente Schranken im Wege der praktischen Konkordanz einschränkbar. Eingriffe sind danach zulässig, wenn sie sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben. Kollidierendes Verfassungsrecht meint dabei zum einen die Grundrechte Dritter und zum anderen sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Diese Auffassung ist vorzugswürdig, denn auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte müssen im Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes ohne Vorrang vor anderen Normen des Grundgesetzes gesehen werden. Kein Grundrecht steht isoliert, sondern jedes ist Teil einer Verfassungsordnung, in der es mit anderen gleichrangigen Verfassungsgütern in Einklang gebracht werden muss.

Auch schrankenlose Grundrechte sind also einschränkbar – nach herrschender Meinung jedoch ausschließlich durch verfassungsimmanente Schranken, also durch kollidierendes Verfassungsrecht.

Merke

Schranken für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte / schrankenloserGrundrechte: Müssen dennoch einschränkbar sein, da Freiheiten des einen von Freiheiten der anderen begrenzt; z.B. Kunstfreiheit des Autoren Klaus Mann in einem Roman über den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens eingeschränkt durch dessen postmortales allgemeines Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichungsverbot im „Mephisto-Fall“)

  • MM, „Schrankenleihe: Übertragung der Schranken des Art. 2 I GG oder Art. 5 II GG; oder Gemeinwohlvorbehalt
    • Differenzierte Schrankensystematik würde so außer Acht gelassen
  • ghM, praktische Konkordanz: Verfassungsimmanente Schranken; Eingriffe zulässig, wenn sie sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben (Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang)
    • Auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte müssen im Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes ohne Vorrang vor anderen Normen des Grundgesetzes gesehen werden

Häufig gestellte Fragen

Logo

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Aufgaben zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Grundrechte.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Aufgaben und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernelemente
2.200+
Karteikarten
7.500+
Testaufgaben
1.200+