Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Straßenverkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortFahrerflucht
1.Verstehen
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht, § 142 StGB: Verlassen der Unfallstelle durch einen Unfallbeteiligten, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen
- Beispiel: z.B. Täter beschädigt beim Ausparken ein anderes Auto und verlässt den Unfallort, ohne seine Personalien zu hinterlassen
- z.B. auch bei Fußgängern und Fahrradfahrern
- Klärung des Unfallgeschehens und die Feststellung der Verantwortlichkeit erschwert oder verhindert
- Schutzzweck: Sicherung bzw. Abwehr der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche
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