Auszug

Mittäterschaft, § 25 II StGB

Erforderlichkeit der Prüfung des § 25 II StGB als Zurechnungsregel

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Mittäterschaft, § 25 II StGB

Erforderlichkeit der Prüfung des § 25 II StGB als Zurechnungsregel

  • Zurechnungsregel: Nur erforderlich, soweit die Tathandlung eines anderen zugerechnet werden muss
  • Beim Tatnächstem, der die Tathandlung eigenhändig begangen hat, braucht es streng genommen keine Zurechnung gem. § 25 II StGB: Nur dem Mittäter, der die Tathandlung nicht eigenhändig begangen hat, muss die Tathandlung zugerechnet werden, es genügt daher, wenn § 25 II StGB erst bei diesem geprüft wird
  • Wenn zwei Täter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses beide die Tathandlung eigenhändig begangen haben, braucht es streng genommen auch keine Zurechnung gem. § 25 II StGB
  • Manche Professoren prüfen trotzdem in solchen Fällen den § 25 II BGB

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In welchen Fällen der Mittäterschaft muss man § 25 II StGB streng genommen nicht prüfen?

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