Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT

FraktionFraktionsausschluss

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Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT

Fraktionsausschluss

  • Einerseits Recht des Bundestagsabgeordneten einer Fraktion anzugehören, da Wahrnehmung des Mandats, Art. 38 I 2 GG, sonst eingeschränkt;
  • Andererseits Recht der Fraktion zum Ausschluss, da auf Loyalität angewiesen zwecks Funktionsfähigkeit
    1. Formell verfassungsmäßig, wenn in geordnetes Verfahren, in dem Bundestagsabgeordneter seine Position einbringen und Rechte wahrnehmen kann
    2. Materiell verfassungsmäßig durch schwerwiegenden sachlichen Grund

2.
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