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Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT

FraktionFraktionsausschluss
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Fraktion und welche Rechte hat sie?

Merke

Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT: Zusammenschlüsse von Abgeordneten derselben Partei (oder enger verwandter Parteien) innerhalb eines Parlaments

  • Nicht die Partei selbst, sondern deren Arbeits- und Machtbasis im Parlament
  • Einrichtungen des Verfassungslebens auch wegen Rolle der politischen Parteien aus Art. 21 GG
  • Rechte: Gleichbehandlung, Redezeiten, Sitze in Ausschüssen, Einsetzungs-/Antragsrechte, eigene Geschäftsordnung, finanzielle Mittel für Mitarbeitende und Sachkosten
  • Fraktionsdisziplin zulässig zur Funktionsfähigkeit

Ist der Ausschluss eines Abgeordneten aus der Fraktion zulässig?

Merke

Fraktionsausschluss

  • Einerseits Recht des Bundestagsabgeordneten einer Fraktion anzugehören, da Wahrnehmung des Mandats, Art. 38 I 2 GG, sonst eingeschränkt;
  • Andererseits Recht der Fraktion zum Ausschluss, da auf Loyalität angewiesen zwecks Funktionsfähigkeit
    1. Formell verfassungsmäßig, wenn in geordnetes Verfahren, in dem Bundestagsabgeordneter seine Position einbringen und Rechte wahrnehmen kann
    2. Materiell verfassungsmäßig durch schwerwiegenden sachlichen Grund
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Ziad T.

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