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Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT

FraktionFraktionsausschluss
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter einer Fraktion und welche Rechte hat sie?

Fraktionen sind nach §§ 10 ff. GOBT Zusammenschlüsse von Abgeordneten derselben Partei oder eng verwandter Parteien innerhalb eines Parlaments. Wichtig ist die Abgrenzung zur Partei selbst: Die Fraktion ist nicht die Partei, sondern deren Arbeits- und Machtbasis im Parlament. Während die Partei als Organisation außerhalb des Parlaments existiert und etwa Wahlkämpfe führt, ist die Fraktion die parlamentarische Einheit, über die sich die politische Arbeit im Bundestag organisiert.

Fraktionen gelten als Einrichtungen des Verfassungslebens, und zwar auch wegen der besonderen Rolle der politischen Parteien aus Art. 21 GG. Da die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und die Fraktionen deren parlamentarischer Arm sind, kommt ihnen eine verfassungsrechtlich herausgehobene Stellung zu.

Aus dieser Stellung folgt eine Reihe von Rechten. Fraktionen haben Anspruch auf Gleichbehandlung, auf Redezeiten im Plenum, auf Sitze in Ausschüssen sowie auf Einsetzungs- und Antragsrechte, etwa zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder zur Einbringung von Gesetzentwürfen. Darüber hinaus können sie sich eine eigene Geschäftsordnung geben und erhalten finanzielle Mittel für Mitarbeitende und Sachkosten, um ihre parlamentarische Arbeit effektiv wahrnehmen zu können.

In der Fraktion ist bei Abstimmungen die sogenannte Fraktionsdisziplin zulässig. Dies dient der Funktionsfähigkeit des Parlaments, weil ohne eine gewisse innere Geschlossenheit der Fraktionen stabile Mehrheitsbildung und verlässliche politische Entscheidungsprozesse kaum möglich wären.

Fraktionen sind also nicht die Parteien selbst, sondern deren parlamentarische Arbeitseinheiten, die als Einrichtungen des Verfassungslebens mit eigenen Rechten ausgestattet sind und deren Fraktionsdisziplin zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments zulässig ist.

Merke

Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT: Zusammenschlüsse von Abgeordneten derselben Partei (oder enger verwandter Parteien) innerhalb eines Parlaments

  • Nicht die Partei selbst, sondern deren Arbeits- und Machtbasis im Parlament
  • Einrichtungen des Verfassungslebens auch wegen Rolle der politischen Parteien aus Art. 21 GG
  • Rechte: Gleichbehandlung, Redezeiten, Sitze in Ausschüssen, Einsetzungs-/Antragsrechte, eigene Geschäftsordnung, finanzielle Mittel für Mitarbeitende und Sachkosten
  • Fraktionsdisziplin zulässig zur Funktionsfähigkeit

Ist der Ausschluss eines Abgeordneten aus der Fraktion zulässig?

Der Fraktionsausschluss berührt zwei gegenläufige verfassungsrechtliche Positionen, die miteinander in Ausgleich gebracht werden müssen.

Einerseits hat der Bundestagsabgeordnete ein Recht, einer Fraktion anzugehören. Dieses Recht leitet sich aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ab, denn ohne Fraktionszugehörigkeit wäre die Wahrnehmung des Mandats erheblich eingeschränkt. Ein fraktionsloser Abgeordneter hat etwa keinen Zugang zu Ausschusssitzen, geringere Redezeiten und weniger Einflussmöglichkeiten auf den parlamentarischen Prozess.

Andererseits steht der Fraktion ein Recht zum Ausschluss eines Mitglieds zu. Die Fraktion ist auf die Loyalität ihrer Mitglieder angewiesen, um ihre Funktionsfähigkeit zu wahren. Wenn ein Abgeordneter dauerhaft gegen die Linie der Fraktion handelt und deren innere Geschlossenheit untergräbt, muss die Fraktion sich von ihm trennen können.

Weil beide Positionen verfassungsrechtlich geschützt sind, ist der Fraktionsausschluss nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Prüfungsschema gliedert sich in eine formelle und eine materielle Ebene.

Erstens muss der Ausschluss formell verfassungsmäßig sein. Das ist der Fall, wenn er in einem geordneten Verfahren erfolgt, in dem der betroffene Bundestagsabgeordnete seine Position einbringen und seine Rechte wahrnehmen kann. Ihm muss also insbesondere rechtliches Gehör gewährt werden, bevor die Fraktion über seinen Ausschluss entscheidet.

Zweitens muss der Ausschluss materiell verfassungsmäßig sein. Das setzt einen schwerwiegenden sachlichen Grund voraus. Bloße Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Sachfragen genügen nicht. Vielmehr muss das Verhalten des Abgeordneten die Zusammenarbeit innerhalb der Fraktion so nachhaltig belasten, dass ein Festhalten an der Mitgliedschaft unzumutbar wäre.

Der Fraktionsausschluss ist also nur zulässig, wenn er in einem geordneten Verfahren mit Anhörung des Betroffenen erfolgt und durch einen schwerwiegenden sachlichen Grund getragen wird.

Merke

Fraktionsausschluss

  • Einerseits Recht des Bundestagsabgeordneten einer Fraktion anzugehören, da Wahrnehmung des Mandats, Art. 38 I 2 GG, sonst eingeschränkt

  • Andererseits Recht der Fraktion zum Ausschluss, da auf Loyalität angewiesen zwecks Funktionsfähigkeit

    1. Formell verfassungsmäßig, wenn in geordnetes Verfahren, in dem Bundestagsabgeordneter seine Position einbringen und Rechte wahrnehmen kann

    2. Materiell verfassungsmäßig durch schwerwiegenden sachlichen Grund

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