- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT
FraktionFraktionsausschluss
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter einer Fraktion und welche Rechte hat sie?
Merke
Fraktionen, §§ 10 ff. GOBT: Zusammenschlüsse von Abgeordneten derselben Partei (oder enger verwandter Parteien) innerhalb eines Parlaments
- Nicht die Partei selbst, sondern deren Arbeits- und Machtbasis im Parlament
- Einrichtungen des Verfassungslebens auch wegen Rolle der politischen Parteien aus Art. 21 GG
- Rechte: Gleichbehandlung, Redezeiten, Sitze in Ausschüssen, Einsetzungs-/Antragsrechte, eigene Geschäftsordnung, finanzielle Mittel für Mitarbeitende und Sachkosten
- Fraktionsdisziplin zulässig zur Funktionsfähigkeit
Ist der Ausschluss eines Abgeordneten aus der Fraktion zulässig?
Merke
Fraktionsausschluss
- Einerseits Recht des Bundestagsabgeordneten einer Fraktion anzugehören, da Wahrnehmung des Mandats, Art. 38 I 2 GG, sonst eingeschränkt;
- Andererseits Recht der Fraktion zum Ausschluss, da auf Loyalität angewiesen zwecks Funktionsfähigkeit
- Formell verfassungsmäßig, wenn in geordnetes Verfahren, in dem Bundestagsabgeordneter seine Position einbringen und Rechte wahrnehmen kann
- Materiell verfassungsmäßig durch schwerwiegenden sachlichen Grund
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