- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Mord, § 211 StGB
1.Verstehen
Mord, § 211 StGB
Aufgrund absoluter Strafandrohung restriktive Auslegung der Mordmerkmale auf Tatbestandsseite durch Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten
Insb. unbefriedigend, wenn Täter „das Beste“ für Opfer wollte: z.B. Mitleidstöter tötet schwerkranken Angehörigen durch Ersticken mit Kissen, um ihm Qualen zu ersparen (Heimtückemord abzulehnen)
Keine Typenkorrektur
Lehren von der Typenkorrektur
Lehre von der negativen Typenkorrektur: Verwirklichung eines Mordmerkmals legt besondere Verwerflichkeit nahe, die manchmal ausnahmsweise nicht vorliegt
Lehre von der positiven Typenkorrektur: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal besondere Verwerflichkeit muss positiv erfüllt sein
Überschreitet richterliche Rechtsfortbildung und führt zu Entscheidungen contra legem
Lösung restriktive Auslegung einzelner Mordmerkmale (insb. bei Heimtücke)
2.Wiederholen
Was ist bei der Auslegung der Mordmerkmale zu berücksichtigen?
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