- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Normenkontrollverfahren
Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG
Konkrete NormenkontrolleKonkreten Normenkontrolle
1.Verstehen
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Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG
Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11 GG, 80 ff. BVerfGG: Objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz in einem konkreten Gerichtsverfahren
- Durch Richtervorlage: Wird vom vorlegenden Gericht eingeleitet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist
- Keine Klage, sondern Vorlage: Auf Terminologie achten; Termini z.B. nicht Kläger, sondern vorlegendes Gericht usw.
- Weniger prüfungsrelevant als die abstrakte Normenkontrolle
2.Wiederholen
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