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Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
BerufsfreiheitEinheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit
1.Verstehen
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Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
Sachlicher Schutzbereich
- Berufsfreiheit: Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das Ausbildung, Wahl und Ausübung des Berufs schützt
- ghM: Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit inkl. Wahl von Beruf, Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte und Freiheit der Berufsausübung
- Wahl und Ausübung von Beruf lassen sich nicht sauber trennen; Wahl Voraussetzung für Ausübung, Ausübung Bestätigung für Wahl
- Auch Regelungsvorbehalt für Rechtfertigung erstreckt sich auf ganzes einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit
- Kein Zitiergebot, da Regelungs-, nicht konkreter Einschränkungsvorbehalt
- Gewerbefreiheit: Gründung und Führung eines Unternehmens ebenfalls umfasst, soweit Voraussetzungen des Berufsbegriffs erfüllt
2.Wiederholen
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