- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB
1.Verstehen
Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB
Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB: Nicht ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert; häufigster Fall; z.B. Körperverletzung durch Unterlassen
Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert; z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB; "sich nicht Entfernen" beim Hausfriedensbruch, § 123 I 3. Alt StGB
Wenn tatbestandlicher Erfolg nicht abgewendet, obwohl zur Schadensvermeidung durch Garantenstellung verpflichtet
Erfordert Garantenstellung mit Garantenpflicht: Täter hätte aus besonderer Stellung mit besonderer Pflicht Erfolg durch Handlung abwenden müssen
Normzitat des unechten Unterlassungsdelikts: Hinter der Strafnorm wird § 13 I StGB angefügt; z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem unechten Unterlassungsdelikt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Bademeister T sieht, wie O in seinem Schwimmbad zu ertrinken droht. Weil er O nicht mag, handelt T nicht, obwohl er es könnte. O ertrinkt. Welche Aussagen sind richtig?
Bademeister T sieht, wie O in seinem Schwimmbad zu ertrinken droht. Weil er O nicht mag, handelt T nicht, obwohl er es könnte. O ertrinkt. Welche Aussagen sind richtig?
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