Zulässigkeit

KlagebefugnisPopularklageMöglichkeitstheorieAdressatentheorieAdressat

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Zulässigkeit

Klagebefugnis, § 42 II VwGO (ggf. analog):

  • Zweck Ausschluss von Popularklagen: Um zu verhindern, dass jedermann ohne eigene Rechtsbetroffenheit Klage erhebt; sonst Gefahr, dass jedermann gegen alle möglichen Verwaltungshandlungen klagt, obwohl er nicht selbst betroffen ist (Verwaltungsprozess dient nur individuellem Rechtsschutz, nicht allgemeiner Kontrolle staatlichen Handelns)
  • Prozessuales Grundprinzip: Bei jedem Verfahren (ggf. analoge) Anwendung
    • Ausnahme: Nicht erforderlich bei „Bürgerverurteilungsklage des Staates gegen Bürger wegen Pflicht aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, da staatliches Handeln keine Gefahr von Popularklagen birgt
  • Bestimmung der Klagebefugnis
    • Möglichkeitstheorie: Klagebefugt wenn möglicherweise in eigenem subjektiv-öffentlichem Recht verletzt (nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen); z.B. bei Ermessensentscheidungen zumindest Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
      • Auch auf jeweils konkretere Normebene abstellen: z.B. Recht an öffentlicher Versammlung teilzunehmen auch aus § 1 I VersG, nicht nur Art. 8 GG
    • Adressatentheorie (nur bei Anfechtungsklage): Jedenfalls immer befugt, wenn Adressat belastenden Verwaltungsakts, da zumindest möglicherweise in allgemeiner Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt
    • Möglichkeits- und Adressatentheorie sind „Werkzeuge“, die nur inhaltlich angewendet, nicht aber als Begriffe genannt werden sollten
      • Immer Möglichkeitstheorie anwenden
      • bei Anfechtungsklage zusätzlich auch Adressatentheorie 
  • Nach Möglichkeitstheorie subjektiv-öffentliches Recht nach Schutznormtheorie erforderlich: Auch Drittbetroffener eines Verwaltungsakts
    • Nicht wenn Verwaltungsakt an Sache gerichtet (insb. Widmung)
    • Nicht wenn juristische Person des öffentlichen Rechts: Evtl. Selbstverwaltungsrecht, § 28 II GG
  • Formulierungsbeispiel für unkomplizierte Fälle: „Um Popularklagen auszuschließen fordert § 42 II VwGO die Geltendmachung einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Ein möglicher Anspruch auf [die Erteilung einer Baugenehmigung] ergibt sich aus [§ 58 I 1 LBO].

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