Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG

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Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art 74, 72 GG: Muss vom Bund (durch Ausübung) ausdrücklich an sich gezogen werden, auch ausdrücklicher Verzicht möglich

  • Länder weiter grds. zuständig, solange und soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch macht
  • Sperrwirkung durch Erlass eines Bundesgesetzes, Art. 72 I GG

  • Formen der konkurrierenden Gesetzgebung
  • Vorranggesetzgebung, Art. 74, Art. 72 I GG: Bedingungslose Zuständigkeit (Kernkompetenz)
  • Erforderlichkeitskompetenz, Art. 74 I, 72 I, II GG: Wenn und soweit erforderlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
    • Herstellung gleicher Lebensverhältnisse: Lebensverhältnisse drohen sich in erheblicher Weise auseinander zu entwickeln
    • Wahrung der Rechtseinheit: Verhinderung von Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse von Bund und Ländern nicht hingenommen werden kann
    • Wahrung der Wirtschaftseinheit: Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums, wenn erhebliche Nachteile für Gesamtwirtschaft drohen
  • Abweichungskompetenz, Art. 74 I, 72 I, III GG: Länder können durch Erlass von Landesrecht von Bundesrecht abweichen ⇨ keine Sperrwirkung

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