- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Gesetzgebung
Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG
1.Verstehen
Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art 74, 72 GG: Muss vom Bund (durch Ausübung) ausdrücklich an sich gezogen werden, auch ausdrücklicher Verzicht möglich
Länder weiter grds. zuständig, solange und soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch macht
Sperrwirkung durch Erlass eines Bundesgesetzes, Art. 72 I GG
Formen der konkurrierenden Gesetzgebung
Vorranggesetzgebung, Art. 74, Art. 72 I GG: Bedingungslose Zuständigkeit (Kernkompetenz)
Erforderlichkeitskompetenz, Art. 74 I, 72 I, II GG: Wenn und soweit erforderlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
Herstellung gleicher Lebensverhältnisse: Lebensverhältnisse drohen sich in erheblicher Weise auseinander zu entwickeln
Wahrung der Rechtseinheit: Verhinderung von Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse von Bund und Ländern nicht hingenommen werden kann
Wahrung der Wirtschaftseinheit: Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums, wenn erhebliche Nachteile für Gesamtwirtschaft drohen
Abweichungskompetenz, Art. 74 I, 72 I, III GG: Länder können durch Erlass von Landesrecht von Bundesrecht abweichen ⇨ keine Sperrwirkung
2.Wiederholen
Wie funktioniert die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes?
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