Meineid, § 154 StGB

Meineid

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Meineid, § 154 StGB

Meineid, § 154 StGB: Beschwören einer Falschaussage gem. § 153 StGB unter Eid

  • Beispiel: z.B. Zeuge schwört vor Gericht, dass er den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen habe, obwohl er ihn dort gesehen hat

  • Deliktsnatur

    • Bei Zeugen und Sachverständigen Qualifikation der falschen uneidliche Aussage (Vorsatzqualifikation)

    • Bei Partei oder Dolmetscher selbständiger Tatbestand, da nicht von § 153 StGB erfasst

  • Versuch beginnt mit Einleitung der Eidesformel

2.
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Frage

Was versteht man unter Meineid und was musst du darüber wissen?

3.
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Frage 1

Zeuge Z sagt vor Gericht objektiv die Wahrheit (der Angeklagte war wirklich unschuldig). Z glaubt aber irrtümlich, er lüge, und will den Angeklagten zu Unrecht entlasten. Als er aufgefordert wird, diese Aussage zu beschwören, leistet er den Eid in dem Bewusstsein, eine Lüge zu beschwören. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

Zeuge Z hat vor Gericht bewusst falsch ausgesagt. Der Richter ordnet die Vereidigung an. Z hebt die Hand und spricht die Worte: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden...“. Dann stockt er, bekommt Angst vor der Strafe und sagt: „Nein, halt, ich habe gelogen.“ Er verweigert den weiteren Schwur. Wie ist das Verhalten zu bewerten?

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