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Meineid, § 154 StGB

Meineid
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter Meineid und was musst du darüber wissen?

Der Meineid nach § 154 StGB liegt vor, wenn jemand eine Falschaussage im Sinne des § 153 StGB unter Eid beschwört. Es geht also darum, dass eine falsche Aussage nicht nur gemacht, sondern zusätzlich durch einen Eid bekräftigt wird. Ein Beispiel: Ein Zeuge schwört vor Gericht, dass er den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen habe, obwohl er ihn dort tatsächlich gesehen hat. Hier liegt eine falsche uneidliche Aussage vor, die durch den Eid zum Meineid aufgewertet wird.

Interessant ist die Frage nach der Deliktsnatur des Meineids, denn diese hängt davon ab, wer die Tat begeht. Bei Zeugen und Sachverständigen stellt der Meineid eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage dar, genauer gesagt eine Vorsatzqualifikation. Das bedeutet, dass § 153 StGB als Grunddelikt vorliegen muss und der Eid das qualifizierende Merkmal bildet. Anders verhält es sich hingegen bei einer Partei oder einem Dolmetscher als Täter. Für diese Personengruppen ist der Meineid ein selbständiger Tatbestand, weil sie von § 153 StGB gar nicht erfasst werden. Da § 153 StGB nur Zeugen und Sachverständige als taugliche Täter kennt, kann der Meineid bei Parteien und Dolmetschern logischerweise keine Qualifikation eines nicht einschlägigen Grunddelikts sein, sondern muss eigenständig stehen.

Wichtig für die Prüfung ist auch die Frage, wann der Versuch des Meineids beginnt. Das unmittelbare Ansetzen liegt bereits in der Einleitung der Eidesformel, also nicht erst in der vollständigen Ableistung des Eides.

Merke dir: Meineid ist die Vorsatzqualifikation zur falschen uneidlichen Aussage und setzt das Beschwören einer Falschaussage unter Eid voraus.

Merke

Meineid, § 154 StGB: Beschwören einer Falschaussage gem. § 153 StGB unter Eid

  • Beispiel: z.B. Zeuge schwört vor Gericht, dass er den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen habe, obwohl er ihn dort gesehen hat

  • Deliktsnatur

    • Bei Zeugen und Sachverständigen Qualifikation der falschen uneidliche Aussage (Vorsatzqualifikation)

    • Bei Partei oder Dolmetscher selbständiger Tatbestand, da nicht von § 153 StGB erfasst

  • Versuch beginnt mit Einleitung der Eidesformel

Teste dein Wissen

Frage 1/2

Zeuge Z sagt vor Gericht objektiv die Wahrheit (der Angeklagte war wirklich unschuldig). Z glaubt aber irrtümlich, er lüge, und will den Angeklagten zu Unrecht entlasten. Als er aufgefordert wird, diese Aussage zu beschwören, leistet er den Eid in dem Bewusstsein, eine Lüge zu beschwören. Welche Aussagen treffen zu?

Z hat einen vollendeten Meineid (§ 154 StGB) begangen.
Z hat einen versuchten Meineid (§§ 154, 22 StGB) begangen.
Da die Aussage objektiv wahr war, liegt keine "Falschaussage" vor, die beschworen werden konnte.
Z ist straflos, da man die Wahrheit nicht "falsch" schwören kann.
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