Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG

Verwirkung

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Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG

Verwirkung der Geltendmachung eines Rechts der Behörde, analog § 242 BGB: Eine Behörde kann ihr Recht, eine Maßnahme durchzusetzen, verlieren, wenn sie über längere Zeit untätig bleibt und beim Betroffenen schutzwürdiges Vertrauen darauf entsteht, dass kein Einschreiten mehr erfolgt

  • Beispiel: z.B. Recht zum Abbruch eines Schwarzbaus verwirkt, wenn Behörde jahrzehntelang nicht tätig wird, während der Eigentümer immer wieder in das Gebäude investiert
  • Voraussetzungen: Schutzwürdiges Vertrauen
    1. Vertrauensgrundlage (Zeitmoment): Verpflichteter durfte aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (z.B. jahrelange Duldung)
      • Zeitmoment
      • Jedenfalls über ein Jahr, Rechtsgedanke des § 58 II VwGO
    2. Vertrauenstatbestand: Verpflichteter vertraute tatsächlich darauf
    3. Vertrauensbetätigung (Umstandsmoment): Verpflichteter traf Dispositionen, dass durch verspätete Durchsetzung unzumutbarer Nachteil
  • Rechtsfolge Ermessensreduktion auf Null: Behörde darf die Maßnahme nicht mehr ergreifen
  • Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB analog

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Verliert eine Behörde das Recht eine Maßnahme durchzusetzen, wenn sie lange Zeit nicht tätig wird?

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