Auszug

Die Strafgerichtsbarkeit

Amtsgericht

1.
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Die Strafgerichtsbarkeit

Amtsgericht (AG), §§ 24 ff. GVG

  • Prozessgericht in erster Instanz, wenn Straferwartung bis vier Jahre
  • Spruchkörper
    • Strafrichter, § 25 GVG: Ein (Berufs-)Richter; zuständig, wenn Straferwartung bis zwei Jahre und Privatklagedelikte
    • Schöffengericht, § 28 GVG: Ein Richter, zwei Schöffen; zuständig, wenn Straferwartung zwei bis vier Jahre
  • Instanzenzug
    • Berufung zum Landgericht, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
    • Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht, §§ 121, 122 GVG

    • Außerdem Sprungrevision möglich, § 355 StPO: Direkt zum Oberlandesgericht ohne vorherige Berufung (selten)
    • Außerdem Vorlage zum BGHBbgHBGHsBundesgerichtshof möglich, § 121 II GVG: Wenn Oberlandesgericht von Entscheidung anderen Oberlandesgerichts oder Bundesgerichtshof abweichen will

2.
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