- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Die Strafgerichtsbarkeit
1.Verstehen
Die Strafgerichtsbarkeit
Amtsgericht (AG), §§ 24 ff. GVG
Prozessgericht in erster Instanz, wenn Straferwartung bis vier Jahre
Spruchkörper
Strafrichter, § 25 GVG: Ein (Berufs-)Richter; zuständig, wenn Straferwartung bis zwei Jahre und Privatklagedelikte
Schöffengericht, § 28 GVG: Ein Richter, zwei Schöffen; zuständig, wenn Straferwartung zwei bis vier Jahre
Instanzenzug
Berufung zum Landgericht, §§ 73, 74 III, 76 I GVG
Gegen Berufungsurteil Revision zum Oberlandesgericht, §§ 121, 122 GVG
Außerdem Sprungrevision möglich, § 355 StPO: Direkt zum Oberlandesgericht ohne vorherige Berufung (selten)
Außerdem Vorlage zum Bundesgerichtshof möglich, § 121 II GVG: Wenn Oberlandesgericht von Entscheidung anderen Oberlandesgerichts oder Bundesgerichtshof abweichen will
2.Wiederholen
Was musst du wissen über das Amtsgericht als Strafgericht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird wegen Diebstahls vom Amtsgericht zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nur T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T zusätzlich für schuldig wegen Hehlerei und verhängt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Welche Aussagen sind richtig?
T wird vom Strafrichter wegen Diebstahls zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nur die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und fordert 3 Jahre. Das Landgericht verhängt 2 Jahre und 6 Monate. Welche Aussagen treffen zu?
T wird vom Amtsgericht wegen Betrugs zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. T legt Berufung ein. Das Landgericht hält T für schuldig und möchte 2 Jahre und 6 Monate verhängen. Ts Verteidiger V argumentiert mit dem Verschlechterungsverbot. Welche Aussagen treffen zu?
Richter R am Amtsgericht verurteilt T wegen Diebstahls. T legt Berufung ein. Welches Gericht ist zuständig und welche Aussagen treffen zu?
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