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Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG
GesetzgebungskompetenzUngeschriebene Gesetzgebungskompetenz
1.Verstehen
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Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz (ausschließliche) des Bundes
- Kompetenz kraft Sachzusammenhangs („in die Breite“): Zugewiesene Materie kann nicht geregelt werden, ohne zugleich andere Materie mitzuregeln (unerlässliche Voraussetzung, nicht bloß zweckmäßig); z.B. Regelung der Sendezeiten für politische Parteien im Zusammenhang mit Parteiwesen, Art. 21 III GG
- Annexkompetenz („in die Tiefe“): Zugewiesene Materie kann nicht geregelt werden, ohne andere Materie der Vorbereitung und Durchführung; z.B. Erlass spezialpolizeilicher Vorschriften zur Durchsetzung von zugewiesener Materie; z.B. Bundeswehrhochschulen als Annex zu Verteidigung, Art. 73 Nr. 1 GG
- Kompetenz kraft Natur der Sache: Materie begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz regelbar; Zweckmäßigkeit genügt nicht; a priori entrückte Angelegenheiten des Bundes; z.B. Gesetz über Bundeshauptstadt, Verleihung von Bundesorden
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Frage
Gibt es Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, für die ihm das Grundgesetz nicht ausdrücklich einen Kompetenztitel zuweist?
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