- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
1.Verstehen
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB
Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB: Mindestens zwei Personen, die unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken (vor Ort Opfer gemeinsam gegenübertreten)
- Beispiel: z.B. Täter und eine Mittäterin halten das Opfer fest und schlagen es abwechselnd mit Fäusten
- Erhöhte Gefährlichkeit und erhöhter psychischer Druck
- Umstritten, ob Mittäterschaft erforderlich ist, oder auch Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ausreicht
- Mittäterschaft, § 25 II, erforderlich, da Wortlaut „gemeinschaftlich“ (vgl. § 25 II StGB)
- Psychischer Druck auch schon bei Teilnehmern erreicht
- Teilnahme, § 26 f. StGB reicht, da Wortlaut „Beteiligte“ (vgl. § 28 II StGB)
2.Wiederholen
Was versteht man unter „mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich“?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T greift O an. Zufällig steht der Bekannte B des T daneben. B greift nicht ein, billigt die Tat aber innerlich. O hält B irrtümlich für einen Komplizen des T und fühlt sich einer Übermacht ausgesetzt. T weiß, dass B nicht mitmacht. Liegt eine gemeinschaftliche Begehung vor?
T verprügelt O in einer Gasse. Sein Freund F steht währenddessen an der Straßenecke, um vor der Polizei zu warnen. F tritt dem O nicht gegenüber und wird von O auch nicht wahrgenommen. Ist die Qualifikation des § 224 I Nr. 4 StGB erfüllt?
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