Auszug

Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB

Gefährliche KörperverletzungMit anderen Beteiligten gemeinschaftlich

1.
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Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB

Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB: Mindestens zwei Personen, die unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken (vor Ort Opfer gemeinsam gegenübertreten)

  • Beispiel: z.B. Täter und eine Mittäterin halten das Opfer fest und schlagen es abwechselnd mit Fäusten
  • Erhöhte Gefährlichkeit und erhöhter psychischer Druck
  • Umstritten, ob Mittäterschaft erforderlich ist, oder auch Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ausreicht
    • Mittäterschaft, § 25 II, erforderlich, da Wortlaut „gemeinschaftlich“ (vgl. § 25 II StGB)
      • Psychischer Druck auch schon bei Teilnehmern erreicht
    • Teilnahme, § 26 f. StGB reicht, da Wortlaut „Beteiligte“ (vgl. § 28 II StGB)

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