Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB

Gefährliche KörperverletzungMit anderen Beteiligten gemeinschaftlich

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Gefährliche Körperverletzung, § 224 I StGB

Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB: Mindestens zwei Personen, die unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken (vor Ort Opfer gemeinsam gegenübertreten)

  • Beispiel: z.B. Täter und eine Mittäterin halten das Opfer fest und schlagen es abwechselnd mit Fäusten
  • Erhöhte Gefährlichkeit und erhöhter psychischer Druck
  • Umstritten, ob Mittäterschaft erforderlich ist, oder auch Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ausreicht
    • Mittäterschaft, § 25 II, erforderlich, da Wortlaut „gemeinschaftlich“ (vgl. § 25 II StGB)
      • Psychischer Druck auch schon bei Teilnehmern erreicht
    • Teilnahme, § 26 f. StGB reicht, da Wortlaut „Beteiligte“ (vgl. § 28 II StGB)

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Frage

Was versteht man unter „mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich“?

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Frage 1

T greift O an. Zufällig steht der Bekannte B des T daneben. B greift nicht ein, billigt die Tat aber innerlich. O hält B irrtümlich für einen Komplizen des T und fühlt sich einer Übermacht ausgesetzt. T weiß, dass B nicht mitmacht. Liegt eine gemeinschaftliche Begehung vor?

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Frage 2

T verprügelt O in einer Gasse. Sein Freund F steht währenddessen an der Straßenecke, um vor der Polizei zu warnen. F tritt dem O nicht gegenüber und wird von O auch nicht wahrgenommen. Ist die Qualifikation des § 224 I Nr. 4 StGB erfüllt?

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