Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit, §§ 125 ff. BGB
FormnichtigFormbedürftigkeitFormnichtigkeit
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit, §§ 125 ff. BGB
Formnichtigkeit, § 125 1 BGB: Formbedürftiges Rechtsgeschäft, das Form nicht genügt ist ex tunc unwirksam
- Aber in manchen Fällen Heilung des Formmangels möglich
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Frage
Welche Folge hat es, wenn ein formbedürftiges Rechtsgeschäft der Form nicht genügt?
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