- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
1.Verstehen
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
Eingriff: Körperliche oder seelische Misshandlung ⇨ enthält insb. auch Folterverbot
- Körperliche Misshandlung: Üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
- Seelische Misshandlung: Erniedrigende und/oder entehrende Behandlung, die vor allem freie Willensbildung beeinträchtigt
- Auch bereits Androhung (z.B. Androhung von Rettungsfolter): Da Betroffener zur reinen Informationsquelle und Objekt staatlicher Verbrechensbekämpfung degradiert wird
2.Wiederholen
Wie kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot aussehen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der festgenommene T wird in der Zelle von Polizist P geschlagen, um ein Geständnis zu erzwingen. P verweist auf eine akute Gefahrenlage durch weitere geplante Taten des T. Welche Aussagen treffen zu?
Der in Untersuchungshaft sitzende U wird von Beamten wochenlang gezielt gedemütigt. Eine diagnostizierbare psychische Erkrankung liegt bei U nicht vor. U fragt, welche Grundrechte betroffen sind. Welche Aussagen treffen zu?
Polizist P droht dem festgenommenen Entführer E Schmerzen an, falls E das Versteck seines Opfers nicht preisgibt. Zur tatsächlichen Gewaltanwendung kommt es nie. Liegt ein Eingriff in Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG vor?
Amtsträger A wendet gegenüber dem Entführer T Rettungsfolter an, um den Aufenthaltsort des herzkranken Opfers O zu erfahren und dessen Leben zu retten. A hält sein Vorgehen für gerechtfertigt. Welche Aussagen treffen zu?
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