Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG

MisshandlungsverbotFolterverbotMisshandlungFolterEingriff in Misshandlungsverbot

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Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG

Eingriff: Körperliche oder seelische Misshandlung ⇨ enthält insb. auch Folterverbot

  • Körperliche Misshandlung: Üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
  • Seelische Misshandlung: Erniedrigende und/oder entehrende Behandlung, die vor allem freie Willensbildung beeinträchtigt
  • Auch bereits Androhung (z.B. Androhung von Rettungsfolter): Da Betroffener zur reinen Informationsquelle und Objekt staatlicher Verbrechensbekämpfung degradiert wird

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