- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
MisshandlungsverbotFolterverbotMisshandlungFolterEingriff in Misshandlungsverbot
1.Verstehen
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Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
Eingriff: Körperliche oder seelische Misshandlung ⇨ enthält insb. auch Folterverbot
- Körperliche Misshandlung: Üble und unangemessene Behandlung, die körperliches Wohlbefinden oder körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
- Seelische Misshandlung: Erniedrigende und/oder entehrende Behandlung, die vor allem freie Willensbildung beeinträchtigt
- Auch bereits Androhung (z.B. Androhung von Rettungsfolter): Da Betroffener zur reinen Informationsquelle und Objekt staatlicher Verbrechensbekämpfung degradiert wird
2.Wiederholen
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Frage
Wie kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot aussehen?
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