- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
1.Verstehen
Versuchtes Delikt: Rücktritt, § 24 StGB
Maßstab für fehlgeschlagenen oder beendeten Versuch beim mehraktigen Versuch: z.B. mehrere Messerstiche gehen fehl, von möglichen weiteren abgelassen; z.B. Eindringen durch Tür unmöglich wegen Passanten, dann festgestellt, dass durch Hintertür möglich, aber letztendlich nicht verwirklicht
Tatplantheorie: Wenn alle nach Vorstellung des Täters bei Tatbeginn geplanten Handlungen fehlgeschlagen bzw. beendet (Wortlaut § 22: „Nach seiner Vorstellung der Tat“)
Privilegierung eines planend vorgehenden Täters (trotz höherer krimineller Energie und Professionalisierung)
Einzelaktstheorie: Isolierte Betrachtung ⇨ jeder aus Tätersicht erfolgsgeeignete Ausführungsakt bereits fehlgeschlagener bzw. beendeter Versuch
Opferschutz; einheitliche Lebensvorgänge mit einheitlichem Tatvorsatz erfordern einheitliche Rücktrittsmöglichkeit; praktische Abgrenzungsschwierigkeiten
Gesamtbetrachtungslehre: Tatvorgang einheitliches Ganzes, wenn einheitlicher Lebensvorgang mit engem und natürlichem Zusammenhang (wie bei natürlicher Handlungseinheit)
Abzustellen auf Rücktrittshorizont (Vorstellung des Täters) im Moment der letzten Ausführungshandlung
2.Wiederholen
Wie bemisst man ob ein Versuch fehlgeschlagen oder beendet ist, wenn der Täter von mehreren notwendigen Teilakten noch nicht alle ausgeführt hat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T sticht mehrmals auf O ein, ohne tödliche Verletzungen zu verursachen. T lässt von weiteren Stichen ab, obwohl er noch die Möglichkeit hätte, weiterzumachen. Wie wird beurteilt, ob der Versuch fehlgeschlagen ist?
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