Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
Versuchsbeginn / Unmittelbares Ansetzen bei der mittelbaren Täterschaft: Zeitpunkt des Versuchsbeginns beim mittelbaren Täter umstritten
- Wenn Werkzeug unmittelbar zur Verwirklichung ansetzt
- Schon bei Einwirken auf Werkzeug
- g.h.M, modifizierte Einzellösung: Wenn Werkzeug aus Einwirkungsbereich entlassen zur „alsbaldigen“ Vollendung (Geschehen aus der Hand gegeben) und Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet (bei größerem Zeitraum dazwischen erst bei Ansetzen zur Tatbestandshandlung)
- Geschehen wird so „aus der Hand gegeben“, dass resultierender Angriff ohne weitere wesentliche Zwischenschritte bald unmittelbar verwirklicht wird
2.Wiederholen
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Frage
Wann setzt der mittelbare Täter unmittelbar an zum Versuch?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T bringt M dazu, für ihn bei einem Juwelier einzubrechen und Schmuck zu stehlen, indem er M erklärt, der Juwelier schulde ihm Geld und er habe Anspruch auf den Schmuck. M betritt den Laden, um den Diebstahl zu begehen, wird jedoch von der Polizei aufgehalten, bevor er den Schmuck an sich nehmen kann. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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