Auszug

Strafvereitelung, § 258 StGB

Strafvereitelung

1.
Verstehen

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Strafvereitelung, § 258 StGB

Strafvereitelung, § 258 StGB: Ganz oder teilweise Verhindern der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eines anderen; z.B. durch falsche Aussagen oder Vernichtung von Beweismitteln

  • Beispiele: z.B. Täter versteckt das Opfer, nachdem dieses eine Straftat begangen hat, um dessen Festnahme zu verhindern; z.B. Täter gibt dem Opfer ein Alibi, obwohl er weiß, dass das Opfer die Straftat begangen hat

2.
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