Gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung

Gebundene EntscheidungSollvorschrift

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Gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung

Gebundene Entscheidung, Sollvorschrift und Ermessensentscheidung

  • Gebundene Entscheidung: Wenn das Gesetz der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum lässt; z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis bei absoluter Fahruntüchtigkeit zwingend gem. § 3 I StVG (Behörde darf nicht prüfen, ob Entzug vielleicht „zu hart“ ist oder Verwarnung genügt)
    • Formulierungen z.B. „ist / muss“;
    • Kein eigener Ermessensspielraum
      • Auch keine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Behörde vorzunehmen: Keine Abwägung zwischen Eingriff und Zweck, da Maßnahme zwingend angeordnet; nur zu überprüfen, ob die Ermächtigungsgrundlage selbst dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht
    • Voll justiziabel
  • Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG: Wenn die Behörde nach dem Gesetz einen Entscheidungsspielraum besitzt
    • Formulierungen z.B. „kann / darf / ist befugt
    • Ermessensspielraum: Verwaltung darf Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigen
    • Nur eingeschränkte Justiziabilität: Nur Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO
  • Sollvorschrift
    • Im typischen Fall gebundene Entscheidung
    • Im atypischen Fall Ermessensentscheidung

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