- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Bundestagsabgeordnete
BundestagsabgeordneteAbgeordneteMitglied des BundestagsMitglieder des BundestagsBundestagesmitgliedIndemnitätImmunität
1.Verstehen
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Bundestagsabgeordnete
Indemnität und Immunität, Art. 46 GG
- Indemnität, Art. 46 I GG: Abgeordneter darf zu keiner Zeit für Abstimmung oder Äußerung im Bundestag gerichtlich oder dienstlich außerhalb des Parlaments verfolgt werden; Beginn mit Mandatserwerb, auch nach Beendigung („zu keiner Zeit“)
- Schützt die parlamentarische Tätigkeit inhaltlich
- Immunität, Art. 46 II GG: Abgeordneter kann für (auch außerhalb des Bundestags getätigte) Straftat nur mit Genehmigung des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden; Begrenzung auf Dauer des Mandats
- Schutz der Funktion des Bundestags
2.Wiederholen
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