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Bundestagsabgeordnete

BundestagsabgeordneteAbgeordneteMitglied des BundestagsBundestagesmitgliedMitglieder des BundestagsFreie MandatFraktionsdisziplin
Aktualisiert vor 12 Tagen

Welche Stellung, Rechte und Pflichten haben Bundestagsabgeordnete?

Merke

Bundestagsabgeordnete: Vertreten das ganze Volk; freies Mandat

  • Rechte: Gleichberechtigte Mitwirkung im parlamentarischen Verfahren; Rederecht, Stimmrecht, Beteiligung am Frage- und Informationsrecht des Parlaments, Beteiligung an parlamentarischen Wahlen, Fraktionszusammenschluss, Mitarbeit in Ausschuss
    • Beschränkungen durch Ausgestaltung der Rechte in GOBT; Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages, Art. 40 I 2 GG; wegen Grundsatz der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlaments
  • Pflichten: Mitwirkung, Anwesenheit, Verschwiegenheit, Verhaltensregeln nach § 44a AbgG

Was bedeutet das freie Mandat?

Merke

Das freie Mandat, Art. 38 I 2 GG: Abgeordnete sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen

  • Sachlich und persönlich unabhängig von Partei und Wählerwillen
  • Verfassungsrechtlicher Status: Ähnlich wie Grundrecht gegenüber anderen Verfassungsorganen durchsetzbar
    • Prüfungsschema: Kann wie Grundrechtsverletzung nach Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung geprüft werden
  • Mandat kann nicht entzogen werden, nur freiwillig aufgegeben (außer bei Parteiverbot, da Abgeordneter verfassungswidriger Partei nicht Vertreter des ganzen Volkes sein kann)
  • Grenzen: Spannungsfeld Fraktionsdisziplin und das freie Mandat
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Wo liegen die Grenzen des freien Mandats?

Merke

Spannungsfeld Fraktionsdisziplin, Fraktionszwang und das freie Mandat

  • Fraktionsbeschlüsse über Abstimmungsverhalten eigentlich nur unverbindliche Empfehlungen
  • Aber Fraktionen nur bei geschlossenem Auftreten im Parlament entscheidungs- und handlungsfähig: Öffentliche Auseinandersetzungen und abweichendes Stimmverhalten werden als "Zerstrittenheit" gewertet und mindern Wahlchancen
  • Verfahrens- und Verhaltensregeln dürfen aufgestellt und Nichteinhaltung sanktioniert werden
    • Fraktionsdisziplin / Fraktionssolidarität zulässig: Freiwillige Unterordnung unter die Mehrheitsbeschlüsse der Fraktion
      • Bei "Gewissensentscheidungen" Abstimmung regelmäßig durch Fraktionsführung freigegeben (z.B. „Ehe für alle“ / „Homo-Ehe“, Abtreibung, Verlängerung der Verjährungsfrist für NS-Verbrechen, Einsätze der Bundeswehr bei UN-Friedensmissionen)
    • Fraktionszwang unzulässig: Direkte Möglichkeit, Abgeordneten zu zwingen (z.B. ließ sich KPD in der Weimarer Republik für den Fall von Zuwiderhandlungen Blankovorlagen der Abgeordneten ausstellen zum Verzicht auf ihr Mandat, diese Praxis wäre verfassungswidrig)

Was versteht man unter Indemnität und Immunität?

Merke

Indemnität und Immunität, Art. 46 GG

  • Indemnität, Art. 46 I GG: Abgeordneter darf zu keiner Zeit für Abstimmung oder Äußerung im Bundestag gerichtlich oder dienstlich außerhalb des Parlaments verfolgt werden; Beginn mit Mandatserwerb, auch nach Beendigung („zu keiner Zeit“)
    • Schützt die parlamentarische Tätigkeit inhaltlich
  • Immunität, Art. 46 II GG: Abgeordneter kann für (auch außerhalb des Bundestags getätigte) Straftat nur mit Genehmigung des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden; Begrenzung auf Dauer des Mandats
    • Schutz der Funktion des Bundestags
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Ziad T.

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