Bundestagspräsident, Art. 40 GG

Bundestagspräsident

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Bundestagspräsident, Art. 40 GG

Bundestagspräsident, Art. 40 GG: Oberster Repräsentant des Bundestags

  • Leitung der Sitzung
  • Wahrung der Ordnung
    • Hausrecht, Polizeigewalt, Art. 40 II GG: „Nach außen“ gerichtet
    • Ordnungs- und Disziplinargewalt, §§ 7 I 2, 36 ff. GOBT: „Innerparlamentarische“ Störungen durch Mitglieder
  • Eigener Rechtsträger, da mit eigenen Rechten ggü. Jedermann ausgestattet
    • Richtiger Beklagter ist regelmäßig Bundestagspräsident selbst, nicht Bundestag
  • Zweiter Rang in der Hierarchie politischer Ämter

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