- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Bundestagspräsident, Art. 40 GG
Bundestagspräsident
1.Verstehen
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Bundestagspräsident, Art. 40 GG
Bundestagspräsident, Art. 40 GG: Oberster Repräsentant des Bundestags
Leitung der Sitzung
Wahrung der Ordnung
Hausrecht, Polizeigewalt, Art. 40 II GG: „Nach außen“ gerichtet
Ordnungs- und Disziplinargewalt, §§ 7 I 2, 36 ff. GOBT: „Innerparlamentarische“ Störungen durch Mitglieder
Eigener Rechtsträger, da mit eigenen Rechten ggü. Jedermann ausgestattet
Richtiger Beklagter z.B. im Organstreitverfahren ist regelmäßig Bundestagspräsident selbst, nicht Bundestag
Zweiter Rang in der Hierarchie politischer Ämter
2.Wiederholen
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Frage
Welche Stellung und Befugnisse hat der Bundestagspräsident?
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