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Bundestagspräsident, Art. 40 GG
Welche Stellung und Befugnisse hat der Bundestagspräsident?
Das Amt des Bundestagspräsidenten ist in Art. 40 GG geregelt. Er fungiert als oberster Repräsentant des Bundestags. Aus dieser herausgehobenen Stellung folgen mehrere Befugnisse und Konsequenzen.
Zunächst obliegt dem Bundestagspräsidenten die Leitung der Sitzung. Er eröffnet, führt und schließt die Verhandlungen des Bundestags und sorgt für einen geordneten Ablauf der parlamentarischen Beratungen.
Eng damit verbunden ist die Wahrung der Ordnung. Diese Aufgabe wird durch zwei unterschiedliche Befugnisse abgesichert, je nachdem, ob es um Störungen von außen oder von innen geht. Das Hausrecht und die Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 GG sind „nach außen" gerichtet. Sie betreffen also etwa Besucher, Zuschauer oder sonstige Dritte, die den Parlamentsbetrieb stören. Die Ordnungs- und Disziplinargewalt nach §§ 7 Abs. 1 S. 2, 36 ff. GOBT richtet sich dagegen gegen „innerparlamentarische" Störungen durch Mitglieder des Bundestags selbst. Wenn also ein Abgeordneter die Sitzung stört, kann der Bundestagspräsident auf Grundlage der Geschäftsordnung Ordnungsmaßnahmen ergreifen, etwa einen Ordnungsruf erteilen oder den Abgeordneten von der Sitzung ausschließen.
Aus diesen weitreichenden Befugnissen folgt, dass der Bundestagspräsident ein eigener Rechtsträger ist, da er mit eigenen Rechten gegenüber jedermann ausgestattet ist. Das hat eine wichtige prozessuale Konsequenz: Richtiger Beklagter z.B. im Organstreitverfahren ist regelmäßig der Bundestagspräsident selbst und nicht etwa der Bundestag als solcher. Wer sich also gegen eine Maßnahme des Bundestagspräsidenten wehren möchte, muss seinen Rechtsbehelf gegen den Bundestagspräsidenten persönlich richten.
Der Bundestagspräsident bekleidet den zweiten Rang in der Hierarchie politischer Ämter, also direkt nach dem Bundespräsidenten.
Der Bundestagspräsident ist damit als oberster Repräsentant des Bundestags ein eigenständiger Rechtsträger mit Hausrecht, Polizeigewalt sowie Ordnungs- und Disziplinargewalt, der in der protokollarischen Rangfolge an zweiter Stelle steht.
Bundestagspräsident, Art. 40 GG: Oberster Repräsentant des Bundestags
Leitung der Sitzung
Wahrung der Ordnung
Hausrecht, Polizeigewalt, Art. 40 II GG: „Nach außen“ gerichtet
Ordnungs- und Disziplinargewalt, §§ 7 I 2, 36 ff. GOBT: „Innerparlamentarische“ Störungen durch Mitglieder
Eigener Rechtsträger, da mit eigenen Rechten ggü. Jedermann ausgestattet
Richtiger Beklagter z.B. im Organstreitverfahren ist regelmäßig Bundestagspräsident selbst, nicht Bundestag
Zweiter Rang in der Hierarchie politischer Ämter
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