Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

Vorläufiger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz im VerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungEinstweiligen AnordnungBegründetheit der einstweiligen Anordnung

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Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

BVerfG darf einstweilige Anordnung auch erlassen, wenn nur Hauptsacheantrag gestellt

  • BVerfG: Tätigwerden des BVerfG von Amts wegen ohne Antrag
  • hM: Nicht komplett von sich aus, aber wenn Antrag in der Hauptsache vorliegt, darf von Amts wegen einstweilige Anordnung auch ohne Antrag darauf erlassen werden
    • Gerichtlicher Schutz bereits beantragt, muss effektiv durchgesetzt werden (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)

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Darf das BVerfG eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn sie nicht beantragt wurde?

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