- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Organstreit und weitere Verfahren
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Vorläufiger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz im VerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungEinstweiligen AnordnungBegründetheit der einstweiligen Anordnung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
BVerfG darf einstweilige Anordnung auch erlassen, wenn nur Hauptsacheantrag gestellt
- BVerfG: Tätigwerden des BVerfG von Amts wegen ohne Antrag
- hM: Nicht komplett von sich aus, aber wenn Antrag in der Hauptsache vorliegt, darf von Amts wegen einstweilige Anordnung auch ohne Antrag darauf erlassen werden
- Gerichtlicher Schutz bereits beantragt, muss effektiv durchgesetzt werden (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Darf das BVerfG eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn sie nicht beantragt wurde?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Neben weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht, zum Thema Verfassungsprozessrecht findest du in der Jurahilfe.de Lernplattform auch weitere Vorteile:
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
s

© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.