Auszug

Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers

Regress des Sicherungsgebers

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers

Regress gegenüber weiteren Sicherungsgebern bei nichtakzessorischen Sicherheiten: z.B. Sicherungsgrundschuld

  • Werden nicht automatisch „mitübertragen“, wenn Hauptforderung übergeht
  • Aber dennoch Regress anteilig, § 774 II BGB analog: Analoge Anwendung da Fall von Gesetzgeber nicht gesehen und vergleichbare Interessenlage
    • Sonst gäbe es einen negativenWettlauf der Sicherungsgeber“: Zuerst Leistender Sicherungsgeber hätte keinen Regress und wäre somit ggü. weiteren Sicherungsgebern unbillig benachteiligt
    • Teilweise wird zur Begründung des Regressanspruchs statt auf § 774 II BGB analog auf den allgemeinen Entstehungstatbestand der Gesamtschuld gem. §§ 421 ff. BGB abgestellt

2.
Wiederholen

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Frage

Welche Ansprüche hat der Sicherungsgeber gegen weitere Sicherungsgeber, wenn die Sicherungsmittel nichtakzessorisch sind?

3.
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Frage 1

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?

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Frage 2

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?

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Frage 3

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert. B ist eine Freundin des A und wollte diesem unentgeltlich bei seinen Geschäften unter die Arme greifen. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Später kommt A wieder zu Geld. Welche Ansprüche hat B?

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