- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers
1.Verstehen
Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers
Regress gegenüber weiteren Sicherungsgebern bei nichtakzessorischen Sicherheiten: z.B. Sicherungsgrundschuld
- Werden nicht automatisch „mitübertragen“, wenn Hauptforderung übergeht
- Aber dennoch Regress anteilig, § 774 II BGB analog: Analoge Anwendung da Fall von Gesetzgeber nicht gesehen und vergleichbare Interessenlage
- Sonst gäbe es einen negativen „Wettlauf der Sicherungsgeber“: Zuerst Leistender Sicherungsgeber hätte keinen Regress und wäre somit ggü. weiteren Sicherungsgebern unbillig benachteiligt
- Teilweise wird zur Begründung des Regressanspruchs statt auf § 774 II BGB analog auf den allgemeinen Entstehungstatbestand der Gesamtschuld gem. §§ 421 ff. BGB abgestellt
2.Wiederholen
Welche Ansprüche hat der Sicherungsgeber gegen weitere Sicherungsgeber, wenn die Sicherungsmittel nichtakzessorisch sind?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert. B ist eine Freundin des A und wollte diesem unentgeltlich bei seinen Geschäften unter die Arme greifen. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Später kommt A wieder zu Geld. Welche Ansprüche hat B?
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