Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG

Konkrete NormenkontrolleKonkreten NormenkontrolleZulässigkeit der konkreten Normenkontrolle

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Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG

Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle

  1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
  2. Vorlageberechtigung, Art. 100 I GG: Gerichte (staatliche Spruchstelle, die sachlich unabhängig in formellem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist)
  3. Vorlagegegenstand
    1. Formelles Gesetz eines originären Gesetzgebers
    2. Nachkonstitionelles Gesetz: z.B. nicht Kranzgeld, § 1300 BGB a.F.; Ausnahme, wenn Gesetzgeber vorkonstitutionelles Gesetz „in seinen Willen aufgenommen“ hat
    • Sonst inzidente Normenkontrolle: Durch Fachgerichte bei vorkonstitutionellem und untergesetzlichem Recht; z.B. als Vorfrage zur Rechtmäßigkeit eines Einzelakts ⇨ Nicht verbindliche Nichtigerklärung, sondern nur Nichtanwendung im konkreten Fall (prozessuale Wirkung „inter partes“)
  4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (bzw. Unvereinbarkeit mit Bundesgesetz): Keine Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung; Zweifel nicht ausreichend
    • Normprüfungskompetenz und –pflicht des Fachrichters (≠ Normverwerfungskompetenz)
  5. Entscheidungserheblichkeit: Alternative Prüfung, ob Gericht bei Verfassungswidrigkeit anders tenorieren müsste als bei Verfassungsmäßigkeit (d.h. anderes Ergebnis, andere Begründung unerheblich); z.B. nicht bei Erledigung
  6. Form / Frist, §§ 23, 80 II 1 BVerfGG: Keine Frist

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