Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
UrkundenfälschungHerstellung unechter Urkunde
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
- Aneignung (ursprünglich) fremder Gedankenerklärung, z.B. Unterschreiben einer durch einen anderen ausgefertigten Urkunde
- Keine unechte Urkunde, denn Aussteller macht sich Erklärung zu Eigen und gibt sie in seinem eigenen Namen ab: Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn gesamte Urkunde abgeschrieben und dann unterschrieben (sog. straflose schriftliche Lüge)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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