- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Offizialprinzip, § 152 I StPO
1.Verstehen
Offizialprinzip, § 152 I StPO
Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
Dispositionsmaxime im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht: Dort sind die Parteien die „Herren des Verfahrens“
Einleitung des Strafverfahrens nur durch Staat ohne Rücksicht auf Willen des Verletzten („ex officio“, dh von Amts wegen)
Anklagemonopol bei Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO
Ausnahmen vom Offizialprinzip
2.Wiederholen
Was besagt das Offizialprinzip?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Bei einem Verkehrsunfall wird O verletzt. Die Polizei erfährt davon und leitet die Ermittlungen ein, obwohl O ausdrücklich erklärt, keine Strafverfolgung zu wünschen. Welche Aussagen sind richtig?
O wird Opfer einer Beleidigung durch T. O möchte keine Strafverfolgung, die Staatsanwaltschaft erfährt jedoch durch einen Zeitungsbericht davon. Welche Aussagen treffen zu?
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