Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Offizialprinzip, § 152 I StPO
Offizialprinzip
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Offizialprinzip, § 152 I StPO
Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
- Dispositionsmaxime im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht: Dort sind die Parteien die „Herren des Verfahrens“
- Einleitung des Strafverfahrens nur durch Staat ohne Rücksicht auf Willen des Verletzten („ex officio“, dh von Amts wegen)
- Anklagemonopol bei Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO
- Ausnahmen vom Offizialprinzip
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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