- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Offizialprinzip, § 152 I StPO
Offizialprinzip
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Offizialprinzip, § 152 I StPO
Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
- Dispositionsmaxime im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht: Dort sind die Parteien die „Herren des Verfahrens“
- Einleitung des Strafverfahrens nur durch Staat ohne Rücksicht auf Willen des Verletzten („ex officio“, dh von Amts wegen)
- Anklagemonopol bei Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO
- Ausnahmen vom Offizialprinzip
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was besagt das Offizialprinzip?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Bei einem Verkehrsunfall wird O verletzt. Die Polizei erfährt davon und leitet die Ermittlungen ein, obwohl O ausdrücklich erklärt, keine Strafverfolgung zu wünschen. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2
O wird Opfer einer Beleidigung durch T. O möchte keine Strafverfolgung, die Staatsanwaltschaft erfährt jedoch durch einen Zeitungsbericht davon. Welche Aussagen treffen zu?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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