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- Verfahrensgrundsätze
Offizialprinzip, § 152 I StPO
OffizialprinzipAusnahmen vom Offizialprinzip
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was besagt das Offizialprinzip?
Merke
Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
- Dispositionsmaxime im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht: Dort sind die Parteien die „Herren des Verfahrens“
- Einleitung des Strafverfahrens nur durch Staat ohne Rücksicht auf Willen des Verletzten („ex officio“, dh von Amts wegen)
- Anklagemonopol bei Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO
- Ausnahmen vom Offizialprinzip
Welche Ausnahmen vom Offizialprinzip gibt es?
Merke
Ausnahmen vom Offizialprinzip
- Antragsdelikte: Strafantrag des Verletzten Prozessvoraussetzung
- Privatklagedelikte, §§ 374 ff. StPO: Selbständige Strafverfolgung durch Verletzten
- Nebenklage, §§ 395 ff. StPO: Eigene Verfahrensrechte des Verletzten als Nebenkläger
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Frage 1/2
Bei einem Verkehrsunfall wird O verletzt. Die Polizei erfährt davon und leitet die Ermittlungen ein, obwohl O ausdrücklich erklärt, keine Strafverfolgung zu wünschen. Welche Aussagen sind richtig?
Die Polizei handelt nach dem Offizialprinzip, § 152 I StPO
Der Wille des Verletzten ist grundsätzlich unerheblich
Ohne Zustimmung von O darf nicht ermittelt werden
Es gilt die Dispositionsmaxime wie im Zivilprozess
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Ziad T.
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