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- Verfahrensgrundsätze
Offizialprinzip, § 152 I StPO
OffizialprinzipAusnahmen vom Offizialprinzip
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was besagt das Offizialprinzip?
Merke
Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
- Dispositionsmaxime im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht: Dort sind die Parteien die „Herren des Verfahrens“
- Einleitung des Strafverfahrens nur durch Staat ohne Rücksicht auf Willen des Verletzten („ex officio“, dh von Amts wegen)
- Anklagemonopol bei Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO
- Ausnahmen vom Offizialprinzip
Welche Ausnahmen vom Offizialprinzip gibt es?
Merke
Ausnahmen vom Offizialprinzip
- Antragsdelikte: Strafantrag des Verletzten Prozessvoraussetzung
- Privatklagedelikte, §§ 374 ff. StPO: Selbständige Strafverfolgung durch Verletzten
- Nebenklage, §§ 395 ff. StPO: Eigene Verfahrensrechte des Verletzten als Nebenkläger
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Ziad T.
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