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Offizialprinzip, § 152 I StPO

OffizialprinzipAusnahmen vom Offizialprinzip
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was besagt das Offizialprinzip?

Merke

Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen

  • Dispositionsmaxime im Zivilprozessrecht und Verwaltungsprozessrecht: Dort sind die Parteien die „Herren des Verfahrens“
  • Einleitung des Strafverfahrens nur durch Staat ohne Rücksicht auf Willen des Verletzten („ex officio“, dh von Amts wegen)
  • Anklagemonopol bei Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO
    • Ausnahmen vom Offizialprinzip

Welche Ausnahmen vom Offizialprinzip gibt es?

Merke

Ausnahmen vom Offizialprinzip

  • Antragsdelikte: Strafantrag des Verletzten Prozessvoraussetzung
  • Privatklagedelikte, §§ 374 ff. StPO: Selbständige Strafverfolgung durch Verletzten
  • Nebenklage, §§ 395 ff. StPO: Eigene Verfahrensrechte des Verletzten als Nebenkläger
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Ziad T.

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