Verleumdung, § 187 StGB

Verleumdung

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Verleumdung, § 187 StGB

Verleumdung, § 187 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wobei der Täter die Unwahrheit der Tatsachen kennt

  • Bewusste Lüge
    • Verleumdung nur bei erwiesenermaßen unwahren Tatsachen
    • Täter muss Unwahrheit kennen („wider besseres Wissen“): Muss als Tatbestandsmerkmal von Vorsatz umfasst sein
  • Beispiel: z.B. Täter verbreitet absichtlich das falsche Gerücht, das Opfer habe gestohlen, um es zu schädigen

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Was versteht man unter Verleumdung?

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Frage 1

T verbreitet das Gerücht, O sei pädophil. T weiß es nicht sicher, hält es aber für durchaus möglich („50/50-Chance“). Er denkt sich: „Wenn es falsch ist, ist es mir auch egal, Hauptsache der Ruf ist ruiniert.“ Es stellt sich heraus, dass die Behauptung falsch ist. Greift § 187 StGB?

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Frage 2

T erzählt im Dorf herum: „Der O hat gestern Abend in die Kirchenkasse gegriffen!“ T will dem O damit schaden und glaubt sicher, dass er lügt, da er O für unschuldig hält. Später stellt sich heraus: O hat tatsächlich Geld aus der Kasse gestohlen. Hat sich T wegen Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar gemacht?

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