- Strafrecht
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- Beleidigungsdelikte
Verleumdung, § 187 StGB
1.Verstehen
Verleumdung, § 187 StGB
Verleumdung, § 187 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wobei der Täter die Unwahrheit der Tatsachen kennt
- Bewusste Lüge
- Verleumdung nur bei erwiesenermaßen unwahren Tatsachen
- Täter muss Unwahrheit kennen („wider besseres Wissen“): Muss als Tatbestandsmerkmal von Vorsatz umfasst sein
- Beispiel: z.B. Täter verbreitet absichtlich das falsche Gerücht, das Opfer habe gestohlen, um es zu schädigen
2.Wiederholen
Was versteht man unter Verleumdung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T verbreitet das Gerücht, O sei pädophil. T weiß es nicht sicher, hält es aber für durchaus möglich („50/50-Chance“). Er denkt sich: „Wenn es falsch ist, ist es mir auch egal, Hauptsache der Ruf ist ruiniert.“ Es stellt sich heraus, dass die Behauptung falsch ist. Greift § 187 StGB?
T erzählt im Dorf herum: „Der O hat gestern Abend in die Kirchenkasse gegriffen!“ T will dem O damit schaden und glaubt sicher, dass er lügt, da er O für unschuldig hält. Später stellt sich heraus: O hat tatsächlich Geld aus der Kasse gestohlen. Hat sich T wegen Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar gemacht?
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