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Verleumdung, § 187 StGB

Verleumdung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter Verleumdung?

Die Verleumdung ist in § 187 StGB geregelt. Während bei der üblen Nachrede die behauptete Tatsache lediglich nicht erweislich wahr sein muss, verlangt die Verleumdung, dass der Täter Tatsachenbehauptungen über eine andere Person verbreitet, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und dabei die Unwahrheit der Tatsachen kennt. Es handelt sich also um eine bewusste Lüge.

Dieser Unterschied ist ganz entscheidend: Die Verleumdung greift nur bei erwiesenermaßen unwahren Tatsachen ein. Es reicht also nicht aus, dass die Wahrheit der Behauptung nicht bewiesen werden kann – vielmehr muss umgekehrt feststehen, dass die Behauptung objektiv falsch ist. Darüber hinaus muss der Täter die Unwahrheit auch kennen. Das Gesetz formuliert dies mit den Worten „wider besseres Wissen". Der Täter weiß also, dass seine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, und stellt sie dennoch auf. Dieses Wissen um die Unwahrheit ist ein Tatbestandsmerkmal und muss daher vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Ein Beispiel veranschaulicht dies: Der Täter verbreitet absichtlich das falsche Gerücht, das Opfer habe gestohlen, um es zu schädigen. Er weiß genau, dass das Opfer niemals gestohlen hat, behauptet dies aber trotzdem gegenüber Dritten. Hier liegt eine Verleumdung nach § 187 StGB vor, weil der Täter wider besseres Wissen eine unwahre, ehrenrührige Tatsache verbreitet.

Die Verleumdung nach § 187 StGB erfordert also stets eine bewusste Lüge – der Täter muss die Unwahrheit seiner Behauptung kennen.

Merke

Verleumdung, § 187 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wobei der Täter die Unwahrheit der Tatsachen kennt

  • Bewusste Lüge
    • Verleumdung nur bei erwiesenermaßen unwahren Tatsachen
    • Täter muss Unwahrheit kennen („wider besseres Wissen“): Muss als Tatbestandsmerkmal von Vorsatz umfasst sein
  • Beispiel: z.B. Täter verbreitet absichtlich das falsche Gerücht, das Opfer habe gestohlen, um es zu schädigen

Was sind die Voraussetzungen der Verleumdung?

Das Prüfungsschema der Verleumdung nach § 187 StGB hat Besonderheiten im objektiven und subjektiven Tatbestand.

Erstens muss der objektive Tatbestand erfüllt sein. Erforderlich ist das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen. Anders als bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB, bei der die Tatsache lediglich nicht erweislich wahr sein muss, setzt die Verleumdung also voraus, dass die behauptete Tatsache objektiv unwahr ist.

Zweitens muss der subjektive Tatbestand gegeben sein, der sich hier aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen ist Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, der Täter muss also wissen und wollen, dass er eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung über einen anderen aufstellt oder verbreitet, wobei dolus eventualis ausreicht. Zum anderen verlangt § 187 StGB mit der Formulierung „wider besseres Wissen" einen dolus directus 2. Grades bezüglich der Unwahrheit. Das bedeutet, dass der Täter sicher wissen muss, dass seine Behauptung unwahr ist. Die Unwahrheit muss also vom Vorsatz umfasst sein, wobei dolus eventualis nicht ausreicht, sondern Wissentlichkeit erforderlich ist.

Genau hierin liegt der zentrale Unterschied zur üblen Nachrede gemäß § 186 StGB: Dort muss die Tatsache lediglich nicht erweislich wahr sein, der Täter muss also gerade nicht um die Unwahrheit wissen. Bei der Verleumdung hingegen ist das sichere Wissen um die Falschheit der Behauptung ein eigenständiges subjektives Tatbestandsmerkmal. Für die Klausur ist deshalb die richtige Prüfungsreihenfolge zu beachten: Die Verleumdung nach § 187 StGB ist stets vor der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB zu prüfen, da sie als Strafvorschrift mit den schärferen Voraussetzungen vorrangig ist. Nur wenn die Verleumdung mangels Kenntnis der Unwahrheit ausscheidet, kommt ein Rückgriff auf § 186 StGB in Betracht.

Merke dir: Die Verleumdung verlangt neben dem allgemeinen Vorsatz zwingend dolus directus 2. Grades hinsichtlich der Unwahrheit – „wider besseres Wissen" – und ist in der Klausur immer vor § 186 StGB zu prüfen.

Merke

Voraussetzungen der Verleumdung Prüfungsschema

  1. Objektiver Tatbestand: Behaupten oder Verbreiten einer unwahren ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale

    2. Dolus directus 2. Grades bzgl. der Unwahrheit: „Wider besseres Wissen

      • Unwahrheit muss vom Vorsatz umfasst sein, anders als bei übler Nachrede gem. § 186 StGB

        • Prüfungsreihenfolge: Vor übler Nachrede gem. § 186 StGB prüfen

Teste dein Wissen

Frage 1/2

T verbreitet das Gerücht, O sei pädophil. T weiß es nicht sicher, hält es aber für durchaus möglich („50/50-Chance“). Er denkt sich: „Wenn es falsch ist, ist es mir auch egal, Hauptsache der Ruf ist ruiniert.“ Es stellt sich heraus, dass die Behauptung falsch ist. Greift § 187 StGB?

Ja, da T die Unwahrheit billigend in Kauf nahm (dolus eventualis).
Nein, Verleumdung erfordert sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) bezüglich der Unwahrheit.
T ist (nur) wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) strafbar, da er die Wahrheit nicht beweisen kann.
Das Merkmal „wider besseres Wissen“ umfasst jede Form des Vorsatzes.
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