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Verleumdung, § 187 StGB

Verleumdung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Verleumdung?

Merke

Verleumdung, § 187 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wobei der Täter die Unwahrheit der Tatsachen kennt

  • Bewusste Lüge
    • Verleumdung nur bei erwiesenermaßen unwahren Tatsachen
    • Täter muss Unwahrheit kennen („wider besseres Wissen“): Muss als Tatbestandsmerkmal von Vorsatz umfasst sein
  • Beispiel: z.B. Täter verbreitet absichtlich das falsche Gerücht, das Opfer habe gestohlen, um es zu schädigen

Was sind die Voraussetzungen der Verleumdung?

Merke

Voraussetzungen der Verleumdung

  1. Objektiver Tatbestand: Behaupten oder Verbreiten einer unwahren ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
    2. Dolus directus 2. Grades bzgl. der Unwahrheit: „Wider besseres Wissen
      • Unwahrheit muss vom Vorsatz umfasst sein, anders als bei übler Nachrede gem. § 186 StGB
        • Prüfungsreihenfolge: Vor übler Nachrede gem. § 186 StGB prüfen

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Frage 1/2

T verbreitet das Gerücht, O sei pädophil. T weiß es nicht sicher, hält es aber für durchaus möglich („50/50-Chance“). Er denkt sich: „Wenn es falsch ist, ist es mir auch egal, Hauptsache der Ruf ist ruiniert.“ Es stellt sich heraus, dass die Behauptung falsch ist. Greift § 187 StGB?

Ja, da T die Unwahrheit billigend in Kauf nahm (dolus eventualis).
Nein, Verleumdung erfordert sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) bezüglich der Unwahrheit.
T ist (nur) wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) strafbar, da er die Wahrheit nicht beweisen kann.
Das Merkmal „wider besseres Wissen“ umfasst jede Form des Vorsatzes.
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