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Beleidigungsdelikte im Überblick

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Aktualisiert vor 17 Tagen

Welche Beleidigungsdelikte musst du kennen und wie verhalten sie sich zueinander?

Die Beleidigungsdelikte sind in den §§ 185 ff. StGB geregelt und umfassen drei zentrale Tatbestände, die du sicher beherrschen musst: die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung. Diese drei Delikte unterscheiden sich danach, an wen die ehrverletzende Äußerung gerichtet ist und welchen Gegenstand sie hat.

Beginnen wir mit der Beleidigung nach § 185 StGB. Sie ist der weiteste Tatbestand und kann sich an zwei verschiedene Adressaten richten: Sie kann entweder gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten geäußert werden. Je nach Adressat unterscheidet sich auch der taugliche Gegenstand der Beleidigung. Gegenüber dem Betroffenen erfasst § 185 StGB sowohl Werturteile als auch unwahre Tatsachenbehauptungen, wobei die Unwahrheit bei Tatsachenbehauptungen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellt. Gegenüber Dritten erfasst die Beleidigung hingegen nur Werturteile. Das leuchtet ein, wenn man sich die beiden anderen Tatbestände anschaut, denn für Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten greifen die spezielleren §§ 186, 187 StGB, also üble Nachrede und Verleumdung.

Die üble Nachrede nach § 186 StGB richtet sich ausschließlich an Dritte als Adressaten. Ihr Gegenstand sind nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen. Wichtig ist hier, dass die Nichterweislichkeit der Wahrheit keine Tatbestandsvoraussetzung ist, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Täter muss also nicht wissen, dass seine Behauptung nicht erweislich wahr ist – es genügt, dass er die Wahrheit objektiv nicht beweisen kann.

Die Verleumdung nach § 187 StGB geht noch einen Schritt weiter. Auch sie richtet sich als Adressat ausschließlich an Dritte. Ihr Gegenstand sind unwahre Tatsachenbehauptungen, wobei die Unwahrheit hier – anders als bei der üblen Nachrede – ein echtes Tatbestandsmerkmal ist. Der Täter muss also wissen, dass seine Behauptung unwahr ist.

Die drei Beleidigungsdelikte unterscheiden sich also im Kern nach Adressat und Gegenstand: Die Beleidigung ist der Auffangtatbestand für Werturteile und unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen sowie für Werturteile gegenüber Dritten, die üble Nachrede erfasst nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, und die Verleumdung betrifft bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.

Merke

Beleidigungsdelikte im Überblick, §§ 185 ff. StGB

  • Beleidigung, § 185 StGB

    • Adressat: Ggü. Betroffenem oder Dritten

    • Gegenstand

      • Ggü. Betroffenem: Werturteile oder unwahre Tatsachenbehauptungen (Unwahrheit bei Tatsachenbehauptungen ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

      • Ggü. Dritten: Nur Werturteile (für Tatsachenbehauptungen ggü. Dritten sind üble Nachrede und Verleumdung spezieller)

  • Üble Nachrede, § 186 StGB

    • Adressat: Ggü. Dritten

    • Gegenstand: Nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen (Nichterweislichkeit objektive Strafbarkeitsbedingung, die nicht vom Vorsatz umfasst sein muss)

  • Verleumdung, § 187 StGB

    • Adressat: Ggü. Dritten

    • Gegenstand: Unwahre Tatsachenbehauptungen  (Unwahrheit Tatbestandsmerkmal, die vom Vorsatz umfasst sein muss)

Was ist der Schutzzweck der Beleidigungsdelikte?

Der Schutzzweck der Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB ist die Ehre. Unter Ehre versteht man den Wert, der einer Person durch ihre Persönlichkeit und ihr sittlich-soziales Verhalten in ihrer Rolle zukommt. Es geht also nicht nur um ein ganz subjektives Empfinden von Würde, sondern um den objektiv begründeten Achtungsanspruch, den eine Person aufgrund dessen hat, wer sie ist und wie sie sich in der Gesellschaft verhält. Alle drei Beleidigungsdelikte schützen dieses Rechtsgut der Ehre.

Merke

Schutzzweck Ehre: Wert, der einer Person durch ihre Persönlichkeit und ihr sittlich-soziales Verhalten in ihrer Rolle zukommt

Gibt es bei den Beleidigungsdelikten spezielle Prozessvoraussetzungen?

Bei den Beleidigungsdelikten gibt es eine wichtige prozessuale Besonderheit, die du kennen musst: das Erfordernis des Strafantrags nach § 194 StGB. Die Beleidigungsdelikte sind grundsätzlich absolute Antragsdelikte. Das bedeutet, dass eine Verfolgung nur dann stattfinden kann, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Strafantrag fehlt es an einer Strafprozessvoraussetzung, und der Täter kann nicht bestraft werden – unabhängig davon, wie eindeutig die Tatbestandsverwirklichung sein mag.

Für die Klausur ist dabei entscheidend, an welcher Stelle du den Strafantrag prüfst: Da es sich um eine Strafprozessvoraussetzung handelt, gehört sie am Schluss des Prüfungsschemas, also nach der Schuld. Du prüfst also zunächst ganz regulär Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld und stellst erst danach fest, ob der erforderliche Strafantrag gemäß § 194 StGB vorliegt.

Merke dir: Beleidigungsdelikte sind nach § 194 StGB absolute Antragsdelikte, und der Strafantrag wird als Strafprozessvoraussetzung im Prüfungsschema erst nach der Schuld geprüft.

Merke

Erfordernis des Strafantrags, § 194 StGB: Beleidigungsdelikte sind grds. absolute Antragsdelikte

  • Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im allgemeinen Prüfungsschema im Strafrecht prüfen (nach der Schuld)

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Frage 1/4

T beleidigt den O vor Zeugen massiv. Die Polizei nimmt die Personalien auf und die Staatsanwaltschaft bejaht aufgrund der Schwere der Tat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. O selbst möchte jedoch "keinen Ärger" und stellt keinen Strafantrag. Kann T bestraft werden?

Ja, da bei Bejahung des öffentlichen Interesses der Strafantrag ersetzt wird.
Nein, Beleidigungsdelikte sind absolute Antragsdelikte, der Strafwille des O ist zwingend.
Ja, da die Tat vor Zeugen (Öffentlichkeit) begangen wurde.
Die Strafverfolgung hängt allein vom Ermessen der Staatsanwaltschaft ab.
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