- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Organstreit und weitere Verfahren
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Vorläufiger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz im VerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungEinstweiligen Anordnung
1.Verstehen
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Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG: Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes im Verfassungsprozessrecht
- Ermöglicht es dem BVerfG, bis zur Hauptsacheentscheidung einen vorläufigen Zustand zu schaffen, um schwere Nachteile abzuwenden oder wichtige Gemeinwohlinteressen zu sichern
- Beispiel: z.B. BVerfG stoppt vorläufig die Vorratsdatenspeicherung, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
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