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Offizialdelikte und Antragsdelikte
1.Verstehen
Offizialdelikte und Antragsdelikte
Offizialdelikte und Antragsdelikte
- Offizialdelikt: Verfolgung von Amts wegen; Offizialprinzip als Grundsatz
- Antragsdelikt: Verfolgung auf Antrag (Strafantrag); Ausnahme vom Offizialprinzip
- Relatives Antragsdelikt: Verfolgung auf Antrag, aber auch von Amts wegen falls öffentliches Interesse; z.B. Körperverletzung gem. § 230 StGB
- Absolutes Antragsdelikt: Verfolgung nur auf Antrag, z.B. Hausfriedensbruch gem. § 123 II StGB
2.Wiederholen
Was versteht man unter Offizialdelikten und Antragsdelikten?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T beleidigt den O vor Zeugen massiv. Die Polizei nimmt die Personalien auf und die Staatsanwaltschaft bejaht aufgrund der Schwere der Tat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. O selbst möchte jedoch "keinen Ärger" und stellt keinen Strafantrag. Kann T bestraft werden?
Bei einem Verkehrsunfall wird O verletzt. Die Polizei erfährt davon und leitet die Ermittlungen ein, obwohl O ausdrücklich erklärt, keine Strafverfolgung zu wünschen. Welche Aussagen sind richtig?
Os Schwester S zeigt T wegen Sachbeschädigung an Os Fahrrad an. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, weil O keinen Strafantrag gestellt hat. Welche Aussagen sind richtig?
T begeht einen Hausfriedensbruch. O stellt keinen Strafantrag. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
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