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Offizialdelikte und Antragsdelikte
Was versteht man unter Offizialdelikten und Antragsdelikten?
Im Strafrecht unterscheidet man zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten, wobei diese Unterscheidung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Strafverfolgungsbehörden tätig werden.
Straftatbestände sind grundsätzlich Offizialdelikte. Hier erfolgt die Verfolgung von Amts wegen, was bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis einer Straftat automatisch ermitteln muss. Dies besagt das sogenannte Offizialprinzip. Bei einem Mord oder Raub etwa müssen die Behörden tätig werden, sobald sie davon erfahren, unabhängig davon, ob das Opfer dies wünscht oder nicht.
Das Antragsdelikt stellt demgegenüber eine Ausnahme vom Offizialprinzip dar. Hier erfolgt die Verfolgung nur auf Antrag, also wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Strafantrag darf die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht tätig werden.
Bei den Antragsdelikten unterscheidet man wiederum zwei Kategorien. Das relative Antragsdelikt ermöglicht eine Verfolgung auf Antrag, aber auch von Amts wegen, falls ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein Beispiel hierfür ist die Körperverletzung gemäß § 230 StGB. Wenn du also jemanden schlägst und das Opfer keinen Strafantrag stellt, kann die Staatsanwaltschaft dennoch einschreiten, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht, etwa weil die Tat in der Öffentlichkeit stattfand oder besonders brutal war.
Das absolute Antragsdelikt hingegen erlaubt eine Verfolgung nur auf Antrag, ohne jede Ausnahme. Hier gibt es keine Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, von sich aus tätig zu werden. Ein Beispiel ist der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 2 StGB. Stellt der Wohnungsinhaber keinen Strafantrag, bleibt die Tat straflos.
Offizialdelikte werden von Amts wegen verfolgt, während Antragsdelikte einen Strafantrag erfordern, wobei bei relativen Antragsdelikten ausnahmsweise auch das besondere öffentliche Interesse genügt.
Offizialdelikte und Antragsdelikte
- Offizialdelikt: Verfolgung von Amts wegen; Offizialprinzip als Grundsatz
- Antragsdelikt: Verfolgung auf Antrag (Strafantrag); Ausnahme vom Offizialprinzip
- Relatives Antragsdelikt: Verfolgung auf Antrag, aber auch von Amts wegen falls öffentliches Interesse; z.B. Körperverletzung gem. § 230 StGB
- Absolutes Antragsdelikt: Verfolgung nur auf Antrag, z.B. Hausfriedensbruch gem. § 123 II StGB
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T beleidigt den O vor Zeugen massiv. Die Polizei nimmt die Personalien auf und die Staatsanwaltschaft bejaht aufgrund der Schwere der Tat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. O selbst möchte jedoch "keinen Ärger" und stellt keinen Strafantrag. Kann T bestraft werden?
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