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Offizialdelikte und Antragsdelikte
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Aktualisiert vor 12 Tagen
Was versteht man unter Offizialdelikten und Antragsdelikten?
Merke
Offizialdelikte und Antragsdelikte
- Offizialdelikt: Verfolgung von Amts wegen; Offizialprinzip als Grundsatz
- Antragsdelikt: Verfolgung auf Antrag (Strafantrag); Ausnahme vom Offizialprinzip
- Relatives Antragsdelikt: Verfolgung auf Antrag, aber auch von Amts wegen falls öffentliches Interesse; z.B. Körperverletzung gem. § 230 StGB
- Absolutes Antragsdelikt: Verfolgung nur auf Antrag, z.B. Hausfriedensbruch gem. § 123 II StGB
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Frage 1/2
T begeht einen Hausfriedensbruch. O stellt keinen Strafantrag. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
Der Hausfriedensbruch wird als absolutes Antragsdelikt nur auf Antrag verfolgt.
Der Hausfriedensbruch wird als relatives Antragsdelikt von Amts wegen verfolgt.
Der Hausfriedensbruch wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt.
Bei absoluten Antragsdelikten wie dem Hausfriedensbruch gem. § 123 II StGB erfolgt die Strafverfolgung nur auf Antrag des Geschädigten.
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Ziad T.
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