Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB
Unbefugter Gebrauch eines FahrzeugsUnbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB: Fremdes Kfz oder Fahrrad ohne Einverständnis des Berechtigten in Gebrauch genommen
- Beispiel: z.B. Täter nimmt ohne Erlaubnis den Firmenwagen seines Kollegen, um damit eine private Besorgung zu machen; z.B. Täter nutzt das Fahrrad seines Mitbewohners, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, um zur Arbeit zu fahren
- Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille eigentlich grds. straflos
- Ausnahmsweise strafbare Gebrauchsanmaßung, wenn Tatobjekt Kfz oder Fahrrad gem. § 248b I StGB
- In Gebrauch nehmen: Fahrzeug in Gang gesetzt oder gehalten
- Konkurrenzen: Deckt auch Unrecht wegen Diebstahl am Benzin ab (Konsumtion)
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