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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB
1.Verstehen
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB: Fremdes Kfz oder Fahrrad ohne Einverständnis des Berechtigten in Gebrauch genommen
Beispiel: z.B. Täter nimmt ohne Erlaubnis den Firmenwagen seines Kollegen, um damit eine private Besorgung zu machen; z.B. Täter nutzt das Fahrrad seines Mitbewohners, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, um zur Arbeit zu fahren
Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille zwar grds. straflos mangels Enteignungsvorsatzes
Ausnahmsweise strafbare Gebrauchsanmaßung, wenn Tatobjekt Kfz oder Fahrrad gem. § 248b I StGB
In Gebrauch nehmen: Fahrzeug in Gang gesetzt oder gehalten
Konkurrenzen: Deckt auch Unrecht wegen Diebstahl am Benzin ab (Konsumtion)
2.Wiederholen
Was versteht man unter dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T nimmt das unverschlossene Fahrrad des O für eine Fahrt durch die Nacht. Er plant von Anfang an, das Rad nach der Fahrt wieder ordnungsgemäß vor dem Haus des O abzustellen, was er auch tut. Welche Aussagen sind korrekt?
T setzt sich in den Sportwagen des O, den er kurzschließen konnte. Er startet den Motor, um eine Runde zu drehen, wird aber sofort von der Polizei gestoppt. O wusste von nichts. Welche Aussagen treffen zu?
T nimmt ohne Os Wissen dessen Auto, unternimmt eine Spritztour, bei der er den Tank halb leer fährt, und stellt den Wagen wie geplant unversehrt zurück. Welche Aussagen treffen zu?
T sieht das unverschlossene Rennrad des O vor einem Café. Er will damit lediglich eine rasante Spritztour in das zehn Kilometer entfernte Nachbardorf unternehmen und plant, das Rad danach einfach am dortigen Bahnhof stehen zu lassen, wo O es vermutlich nie wiederfinden wird. An einer dauerhaften Einverleibung des Rades in sein Vermögen ist ihm nicht gelegen. Welches Delikt ist einschlägig?
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