- Öffentliches Recht
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Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG
1.Verstehen
Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG
Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG: Gesetzgebung ist grundsätzlich Ländersache; der Bund darf nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn das Grundgesetz ihm einen Kompetenztitel zuweist
Grundsätzliche Zuständigkeit der Länder, Art. 70 I, 30 GG
Länder sind grds. zuständig, soweit nichts anderes geregelt
Aber viele Ausnahmen geregelt durch Gesetzgebungskompetenzen des Bundes in Art. 71 ff. GG
Landesrecht: Bei den Ländern verbleibend z.B. SchulR, PolizeiR, KommunalR, RundfunkR, BauordnungsR
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73, 71 GG oder anderer Stelle: Nur der Bund darf regeln (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Währung, Luftverkehr)
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art 74, 72 GG: Länder dürfen regeln, solange und soweit der Bund nicht geregelt hat (Sperrwirkung)
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Verfassungsänderung aus Art. 79 II GG und kraft Natur der Sache Bundeskompetenz
2.Wiederholen
Wie ist die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern verteilt?
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