- Öffentliches Recht
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen VerträgenWirksamkeit des VertragesNichtigkeitsgrundNichtigkeitsgründe
1.Verstehen
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag ist grds. wirksam auch wenn er rechtswidrig ist
- Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma: Auch rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag bleibt grds. wirksam
- Nicht vor Gericht anfechtbar: Im Gegensatz zu rechtswidrigem Verwaltungsakt
- Nur Anpassung oder Kündigung möglich, § 60 VwVfG: Entspricht Störung der Geschäftsgrundlage im Zivilrecht
- Nur nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag ist unwirksam, § 59 VwVfG
- Vertrag muss nur auf Wirksamkeit geprüft werden (insb. kein Nichtigkeitsgrund), nicht auf Rechtmäßigkeit
- Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt in § 59 VwVfG: Insb., wenn nichtiger Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG gegeben wäre, wenn Regelung durch Verwaltungsakt getroffen worden wäre, § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
- Ggf. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- Wenn Gegenleistungspflicht i.S.d. § 56 VwVfG nichtig, kann Behörde rechtmäßige Leistung nicht deshalb verweigern, da immer unterstellt wird, dass Behörde das Rechtmäßige macht
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