Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen VerträgenWirksamkeit des VertragesNichtigkeitsgrundNichtigkeitsgründe

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen

  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag ist grds. wirksam auch wenn er rechtswidrig ist
    • Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma: Auch rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag bleibt grds. wirksam
    • Nicht vor Gericht anfechtbar: Im Gegensatz zu rechtswidrigem Verwaltungsakt
    • Nur Anpassung oder Kündigung möglich, § 60 VwVfG: Entspricht Störung der Geschäftsgrundlage im Zivilrecht
  • Nur nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag ist unwirksam, § 59 VwVfG
    • Vertrag muss nur auf Wirksamkeit geprüft werden (insb. kein Nichtigkeitsgrund), nicht auf Rechtmäßigkeit
    • Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt in § 59 VwVfG: Insb., wenn nichtiger Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG gegeben wäre, wenn Regelung durch Verwaltungsakt getroffen worden wäre, § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
    • Ggf. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
    • Wenn Gegenleistungspflicht i.S.d. § 56 VwVfG nichtig, kann Behörde rechtmäßige Leistung nicht deshalb verweigern, da immer unterstellt wird, dass Behörde das Rechtmäßige macht

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