Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Vorläufige Festnahme, § 127 StPO
Vorläufige Festnahme
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Vorläufige Festnahme, § 127 StPO
Vorläufige Festnahme, § 127 StPO: Sofortige Festnahme einer Person durch Jedermann („Jedermann-Festnahmerecht“) oder die Polizei bei dringendem Tatverdacht
- Wenn Erlass eines Haftbefehls nicht rechtzeitig zu erwirken
- § 127 StPO enthält zwei verschiedene Rechtfertigungsgründe: Rechtfertigungsgrund für Nötigung, Freiheitsberaubung oder sogar Körperverletzung zulasten von Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben
- Jedermann-Festnahmerecht, § 127 I StPO: Darauf können sich einfache Bürger berufen, aber auch Polizei und Staatsanwaltschaft
- Sehr prüfungsrelevant
- Spezielles Festnahmerecht für Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte, § 127 II StPO
- Recht zur vorläufigen Festnahme (≠ Haft): Festgesetzter muss spätestens am nächsten Tag Richter vorgeführt werden, § 128 I StPO
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