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Vorläufige Festnahme, § 127 StPO

Vorläufige Festnahme
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einer vorläufigen Festnahme?

Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO ermöglicht die sofortige Festnahme einer Person durch jedermann oder durch die Polizei bei dringendem Tatverdacht. Sie greift ein, wenn der Erlass eines Haftbefehls nicht rechtzeitig zu erwirken ist, etwa weil der Verdächtige gerade dabei ist zu fliehen und kein Richter erreichbar ist.

§ 127 StPO enthält zwei verschiedene Rechtfertigungsgründe. Die Festnahme einer verdächtigen Person geht zwangsläufig mit Eingriffen in deren Rechte einher, etwa in Form einer Nötigung, Freiheitsberaubung oder sogar Körperverletzung. Die Norm rechtfertigt solche Eingriffe zulasten von Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Die beiden Rechtfertigungsgründe unterscheiden sich danach, wer die Festnahme vornimmt.

Das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO steht, wie der Name schon sagt, jedem zu. Darauf können sich einfache Bürger berufen, aber auch Polizei und Staatsanwaltschaft. Wenn du also beobachtest, wie jemand eine Straftat begeht, und ihn festhältst, bis die Polizei eintrifft, stützt du dich auf dieses Jedermann-Festnahmerecht. Diese Vorschrift ist sehr prüfungsrelevant.

Daneben gibt es ein spezielles Festnahmerecht für Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte nach § 127 Abs. 2 StPO.

Da es sich um eine vorläufige Festnahme handelt und gerade nicht um Haft, ist sie zeitlich eng begrenzt. Der Festgesetzte muss spätestens am nächsten Tag einem Richter vorgeführt werden, § 128 Abs. 1 StPO. Dieser entscheidet dann, ob ein Haftbefehl erlassen wird oder der Festgenommene freizulassen ist.

Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO ist also eine kurzfristige Festnahme ohne vorherigen Haftbefehl, die als Rechtfertigungsgrund für damit verbundene Eingriffe dient und zwingend eine unverzügliche richterliche Vorführung nach sich zieht.

Merke

Vorläufige Festnahme, § 127 StPO: Sofortige Festnahme einer Person durch Jedermann („Jedermann-Festnahmerecht“) oder die Polizei bei dringendem Tatverdacht

  • Wenn Erlass eines Haftbefehls nicht rechtzeitig zu erwirken
  • § 127 StPO enthält zwei verschiedene Rechtfertigungsgründe: Rechtfertigungsgrund für Nötigung, Freiheitsberaubung oder sogar Körperverletzung zulasten von Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben
    • Jedermann-Festnahmerecht, § 127 I StPO: Darauf können sich einfache Bürger berufen, aber auch Polizei und Staatsanwaltschaft
      • Sehr prüfungsrelevant
    • Spezielles Festnahmerecht für Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte, § 127 II StPO
  • Recht zur vorläufigen Festnahme (≠ Haft): Festgesetzter muss spätestens am nächsten Tag Richter vorgeführt werden, § 128 I StPO

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Polizist P beobachtet, wie T O auf offener Straße niederschlägt und dessen Laptop raubt. P nimmt T sofort fest. T wird am nächsten Nachmittag dem Richter vorgeführt. Welche Aussagen treffen zu?

P durfte T gem. § 127 Abs. 2 StPO festnehmen.
Die Vorführung erfolgte rechtzeitig gem. § 128 Abs. 1 StPO.
Es bestand dringender Tatverdacht wegen Raubes.
Nur das Jedermann-Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 StPO war einschlägig.
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