Die Strafgerichtsbarkeit

Landgericht

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Die Strafgerichtsbarkeit

Landgericht (LG), §§ 73 ff. GVG

  • Prozessgericht in erster Instanz, für alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
  • Spruchkörper
    • Große Strafkammer, § 74 I GVG: Drei Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig wenn Straferwartung ab vier Jahre
    • Schwurgericht, § 74 II GVG: Wie große Strafkammer besetzt; zuständig für Katalogtaten des § 74 II GVG, z.B. besonders schlimmer sexueller Missbrauch
    • Kleine Strafkammer, § 74 III GVG: Ein Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig für Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts
  • Instanzenzug
    • Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
    • Falls nur Landesgesetze verletzt: Revision zum Oberlandesgericht, § 121 I Nr. 1c GVG

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Frage 1

T wird vom Landgericht wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verteidiger V möchte Rechtsmittel einlegen. Welche Aussagen sind zutreffend?

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Frage 2

T wird vom Strafrichter wegen Diebstahls zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nur die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und fordert 3 Jahre. Das Landgericht verhängt 2 Jahre und 6 Monate. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

T wird vom Landgericht wegen Bandendiebstahls erstinstanzlich zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. T hatte keinen Verteidiger. T legt Revision zum BGH ein. Das Revisionsgericht stellt einen Verfahrensfehler fest und verweist zurück. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 4

Richter R am Amtsgericht verurteilt T wegen Diebstahls. T legt Berufung ein. Welches Gericht ist zuständig und welche Aussagen treffen zu?

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