Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Die Strafgerichtsbarkeit
Landgericht
1.Verstehen
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Die Strafgerichtsbarkeit
Landgericht (LG), §§ 73 ff. GVG
- Prozessgericht in erster Instanz, für alle Strafsachen, solange nicht Amtsgericht oder Oberlandesgericht zuständig
- Spruchkörper
- Große Strafkammer, § 74 I GVG: Drei Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig wenn Straferwartung ab vier Jahre
- Schwurgericht, § 74 II GVG: Wie große Strafkammer besetzt; zuständig für Katalogtaten des § 74 II GVG, z.B. besonders schlimmer sexueller Missbrauch
- Kleine Strafkammer, § 74 III GVG: Ein Richter, zwei Schöffen, § 76 I GVG; zuständig für Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts
- Instanzenzug
- Revision zum Bundesgerichtshof, § 135 I GVG
- Falls nur Landesgesetze verletzt: Revision zum Oberlandesgericht, § 121 I Nr. 1c GVG
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